Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Aus dem AGG ergibt sich ein Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch. Der Anwendungsbereich umfasst nach § 6 Abs. 1 AGG auch Beschäftigte deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Die Beschwerde ist an die zuständige Stelle beim Unternehmen (Betriebsrat) zu richten. Der Anspruch ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten gemäß § 15 Abs. 4 AGG geltend zu machen.
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Soweit es kein Vermögensschaden ist, kann der Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Ein Verstoß liegt bei einer Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Aus dem BGB bzw. dem Arbeitsvertrag ergibt sich ein Schadensersatzanspruch bei einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein Anspruch ist gegenüber dem Arbeitsgeber geltend zu machen, wobei hierfür die Verletzung gegen den Arbeitsvertrages als auch der Schaden schlüssig darzulegen sind. Soweit der Arbeitgeber diesen Schaden nicht reguliert, ist eine Klage erforderlich.
Ein Anspruch aus § 823 BGB ergibt sich bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentum oder eines sonstigen Rechtes. Ein Unterlassungsanspruch durfte sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ergeben.
Aus der Gewerbeordnung kann der Arbeitnehmer keinen Ersatzanspruch herleiten. Mögliche Verstöße sind durch die Behörden zu verfolgen.
Gleiches gilt für das ArbschG. Auch hier kann der Arbeitnehmer nicht selbst Ansprüche herleiten, allenfalls die Aufsichtsbehörde hierüber informieren. Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung mit.
Auch den Beschäftigten trifft die Pflicht nach seinen Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung durch den Arbeitgebers für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. (§ 15 ArbschG)
Hinsichtlich der Nutzung eigener Texte hat der Arbeitnehmer das Urheberrecht. Allerdings erwirbt der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelung das Nutzungsrecht an den Werken des Arbeitnehmers, soweit sie für und während der Arbeit hergestellt wurden. Hierbei wäre allerdings zu prüfen, inwieweit auch dem Arbeitsnehmer ein Nutzungsrecht zusteht.
Soweit einzelne Problemstellung nicht ausreichend beantwortet wurden, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis, da die Fragestellung sehr abstrakt gehalten war.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom