Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
in Ihrem Fall ist es erforderlich, die Abmahnung auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
Eine Abmahnung setzt immer die Verletzung des Rechts eines anderen voraus.
Die Schadensersatzforderung iHv € 5.000 ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Das Gleiche trifft auf die Streitwerthöhe zu.
Bei einem Streitwert von € 105.000 fallen darüber hinaus nach dem RVG ohnehin für eine 1,3 Gebühr Anwaltskosten iHv € 2.065,03 an.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie die Anwaltskosten nicht bezahlen.
Der Anwalt müsste den Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten einklagen (Streitwert: Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten). Im Rahmen dieses Verfahrens wäre auch darüber zu entscheiden, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt gewesen.
Da somit das Prozesskostenrisiko in erheblichem Maße verringert wird, würde ich empfehlen diesen Weg einzuschlagen.
Sie haben daher richtigerweise die Kostennote des Kollegen nicht beglichen.
Das Prozesskostenrisiko in einem solchen Verfahren läge bei € 733,10 (Anwaltskosten und Gerichtskosten), wenn Sie selbst ohne Anwalt aufträten.
In strafrechtlicher Hinsicht gibt es den Tatbestand der Datenveränderung nach § 303 a StGB
.
Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Mit freundichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Die Abmahnung war wohl berechtigt weil das ebook ein nicht lizensiertes Produkt ist. Der Schadensersatzanspruch für die Urheberrechtsverletzung richtet sich, laut des abmahnenden Anwalts, nach dem für eine Wiedergabe dieser Art üblicherweise anzusetzenden Entgelts im Wege der Entschädigungslizenz. Der Anwalt meint für die Einräumung einer Lizenz, das Werk in elektronischer Form weltweit (Internet) vervielfältigen und verbreiten zu dürfen, wäre eine Lizenzvorschusszahlung iHv mindestens 5000,- Euro angemessen. Das Problem ist, dass ich das ebook ein weiteres Mal unbeabsichtigt in einer Auktion zum Verkauf angeboten hatte und der Autor das bemerkte, es ersteigert hat und daraufhin zum Anwalt lief. Ich frage mich auch, wie der Anwalt auf die 5000 Euro Lizenzvorschusszahlung kommt und auf einen Streitwert von 105000,- Euro.
Sehr geehrter Ratsuchender,
aus diesem Grund ist es ratsam, die geltend gemachten Ansprüche nicht zu begleichen und den Anwalt somit zu zwingen, den Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten gerichtlich geltend zu machen.
Wenn der Kollege nun nicht klagt, dürfte der Streitwert überzogen worden sein.
Sollte der Kollege Klage auf Schadensersatz erheben (€ 5.000), müsste er schlüssig vortragen, dass dieser Betrag angemessen im Verhältnis zur Rechtsverletzung ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -