Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Bei Ebay-Geschäften kommt der Kaufvertrag grundsätzlich zwischen den BETEILIGTEN EBAYMITGLIEDERN zu Stande.
Durch das Einstellen des Artikels haben Sie ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben.
Der Käufer hat durch die Abgabe eines Gebotes „Ihr Verkaufsangebot“ angenommen.
Es ist also ein wirksamer KAUFVERTRAG zwischen IHNEN und dem KÄUFER zu Stande gekommen, der auch zu erfüllen ist.
Der Verkäufer (=Sie) kann gemäß § 433 Abs.2 BGB
die Zahlung des Kaufpreises verlangen und muss gemäß § 433 Abs.1 BGB
die Sache dem Käufer übergeben und ihm das Eigentum an der Sache verschaffen.
Der Käufer ist bei Gebotsabgabe davon ausgegangen, dass der Vertrag mit IHNEN und nicht mit IHREM BEKANNTEN abgeschlossen wird.
Selbst bei sogenannten „ Verkaufsagenten“ erfolgt kein Verkauf im Namen des Kunden des Verkaufsagenten.
Verkäufer handeln bei Ebay NICHT im FREMDEN NAMEN.
Ein Handeln in Vertretung eines anderen Verkäufers (=Bekannter) ist in der Regel nicht gegeben (LG Berlin, Urteil vom 01.10.2003, 18 O 117/03
)
MANGELS ERKENNBARKEIT einer Vertretung Ihres Bekannten sind SIE selbst als VERKÄUFER anzusehen (§ 164 Abs.1 Satz1 BGB
).
Voraussetzung für eine WIRKSAME VERTRETUNG wäre nämlich nach dem OFFENHEITSGRUNDSATZ, dass die Willenserklärung (= VERKAUFSANGEBOT) ERKENNBAR im Namen des Vertretenen abgegeben wird.
Soweit Sie also einwenden, den Verkauf nur im Auftrag des Bekannten durchgeführt zu haben, hindert den Käufer NICHT Sie in Anspruch zu nehmen.
Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn Sie im ANGEBOT ausdrücklich angegeben hätten, dass Sie für einen Dritten (=Ihren Bekannten) verkaufen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine erfreulichere Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Tanja Stiller
Diese Antwort ist vom 23.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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Rechtsanwältin Tanja Stiller
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Am 6.02.08 habe ich in dieser Sache Verhandlung. Macht es Sinn dem Käufer (Geschädigter) einen bestimmten Betrag (z.B. 350 €) anzubieten und die Angelegenheit wäre erledigt. Oder soll ich die Verhandlung (Güteverhandlung)abwarten, welchen Betrag ich zahlen muß?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Da ich die weiteren Begebenheiten des Falles nicht kenne, kann ich Ihnen keine Anwort auf Ihre Frage geben.
Ob es sinnvoll ist dem Käufer einen Betrag in Höhe von 350€ anzubieten, hängt u.a. davon ab, ob der geforderte Schadensersatz in Höhe von 1125€ überhaupt realisitisch ist.
Des weiteren ist wichtig, ob dem Käufer tatsächlich überhaupt ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin