Sehr geehrter Fragesteller,
vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In Ihrem Fall sind grundsätzlich zwei Punkte zu unterscheiden: zunächst die Frage, ob der Gewährleistungsausschluss des Verkäufers wirksam ist und, falls dies nicht der Fall sein sollte, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen.
Zunächst zum Gewährleistungsausschluss des Verkäufers: grundsätzlich ist er hierzu als Privatverkäufer ohne weiteres berechtigt. Gem. § 444 BGB
kann er sich aber dann nicht auf diese Vereinbarung berufen, wenn er a)den Mangel arglistig verschwiegen hat oder b)eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Bezeichnung "flüsterleise" unter einen dieser Fälle gefasst werden kann, ist im Endeffekt eine Wertungsfrage und würde im Zweifel auch von der Ansicht des jeweiligen Richters abhängen.
Die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Lautstärke sehe ich in Ihrem Fall eher nicht. Dann müsste nämlich eine Erklärung vorliegen, aus der eindeutig hervorgeht, dass der Verkäufer die Gewähr für das Vorliegen der Beschaffenheit auch übernehmen wollte. Die kann der Erklärung wohl nicht entnommen werden.
Gleiches gilt für die fehlerhafte Angabe des Garantiebeginns.
Der Verkäufer könnte einen Mangel bez. der Lautstärke aber arglistig verschwiegen haben. Dem Verschweigen steht nämlich das Vorspiegeln einer bestimmten Beschaffenheit gleich. Dies könnte hier darin gesehen werden, dass er auf Ihre ausdrückliche Nachfrage den Lautstärkepegel des Gerätes als "flüsterleise" bezeichnet hat. Auch die Angabe einer längeren Restgarantie könnte grundsätzlich hierunter fallen. Die Arglist setzt aber weiter voraus, dass der Verkäufer gewusst hat, dass seine Angabe so nicht stimmt. Er muss also diesbezüglich mit Vorsatz gehandelt haben. Hierbei obliegt dem Käufer aber auch die Beweislast bezüglich der Tatsachen, aus denen sich eine Arglist letztendlich ergeben soll. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung wäre ein solcher Beweis unter Umständen schwer zu führen.
Wäre aber die Hürde des Gewährleistungsausschlusses genommen, so stünde Ihnen grundsätzlich der Rücktritt offen. Hierbei sind aber folgende Punkte zu beachten: grundsätzlich ist es zunächst so, dass das Recht auf Nacherfüllung vorrangig wäre und dem Verkäufer hierfür zunächst eine angemessene Frist zu setzen wäre. Da aber im vorliegenden Fall eine solche weder in Form einer Nachbesserung noch in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache in Frage kommen dürfte, so dass in Ihrem Falle letztlich doch die Möglichkeit des Rücktritts in Betracht käme.
Weitere Voraussetzung eines Rücktritts wäre dann aber zudem, dass der gegebene Mangel erheblich sein müsste. Auch hier wäre es wieder eine Wertungsfrage, ob eine höhere Lautstärke als angegeben (was ggf. durch ein Sachverständigen-Gutachten zu klären wäre) bzw. die Angabe einer längeren Garantiefrist als erheblich zu sehen wären. Dies kann im Rahmen dieser ersten Einschätzung nicht abschließend beurteilt werden.
Festzuhalten bleibt damit nach dem Gesagten, dass hier im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf jeden Fall mit einem gewissen Prozessrisiko zu rechnen wäre.
Im Falle eines wirksamen Rücktritts müsste im Übrigen der Verkäufer die Kosten der Rücksendung grundsätzlich tragen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -
Diese Antwort ist vom 30.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Mack,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Bezüglich der Lautstärke war mir schon klar, dass da kaum etwas zu machen ist.
Was mich aber ein wenig erstaunt ist, dass ich dem Verkäufer bei der fehlerhaften Angabe des Garantiebeginns Arglist nachweisen muss, was aus meiner Sicht unmöglich ist.
Liegt dies nur an der vergleichsweisen kurzen Differenz zum tatsächlichen Garantiebeginn?
Oder anders gefragt: Jemand verkauft privat ein Gerät, vom dem er angibt es am 01.12.2007 gekauft zu haben. Der Käufer stellt dann aber fest, dass das Gerät bereits am 01.12.2006 (also ein Jahr früher) gekauft wurde. Dann könnte sich der Verkäufer tatsächlich z.B. damit herausreden, ihm wäre ein Schreibfehler unterlaufen??? Arglist könnte man ihm kaum nachweisen. Wäre das tatsächlich so?
Letzte Frage noch:
Mich irritiert ein wenig die unterschiedlichen Aussagen bei (aus meiner laienhaften Sicht) vergleichbaren Fällen, z.B. https://www.frag-rechtstipps.de/Ware-fehlerhaft-Ablehnung-einer-Rücknahme__f34566.html
Hier wurde von privat ein gebrauchter Kinderwagen (unter Rückgabe- und Garantie-Ausschluss) gekauft, der aus Sicht des Käufers mehr Mängel hatte als angegeben (vergleichbar also mit meinem Fall). In der Antwort des Rechtsanwalts wird mit keiner Silbe erwähnt, der Käufer müsse dem Verkäufer nachweisen, dass dieser arglistig die Mängel verschwiegen habe, sondern nur: „Wenn falsche Angaben in der Beschreibung waren (wovon hier wohl auszugehen ist), rechtfertigt dies die Rückabwicklung des Kaufes sowie Schadenersatzansprüche (LG Frankfurt/Main, 2-16 S 3/06).“
Das wäre eine Antwort, die ich mir auch erhofft hatte. Fragt sich nur: Wer hat Recht?
Schöne Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Notwendigkeit, dem Verkäufer Arglist bezüglich dem Verschweigen eines Mangels bzw. dem Vorspiegeln einer bestimmten Beschaffenheit nachzuweisen, ergibt sich allein aus der Tatsache, dass ein Haftungsausschluss vereinbart wurde. Die andere generelle Möglichkeit, diesen auszuhebeln, ist -wie schon dargestellt- dann gegeben, wenn eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. Falls ein Käufer sich im Rahmen eines Privatkaufs mit einem solchen Ausschluss einverstanden erklärt, hat der Gesetzgeber recht hohe Hürden damit verknüpft, die Wirksamkeit der Vereinbarung in Frage zu stellen.
Dem von Ihnen angesprochenen Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main, auf das wiederum in der von Ihnen angeführten Frage Bezug genommen wird, liegt leider ein mit Ihrem Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: in diesem Fall wurde nämlich zwischen den Parteien kein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Läge ein solcher bei Ihrem Vertrag nicht vor, ergäbe sich eine andere Beurteilung der Rechtslage.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Einschätzung Ihres Rechtsproblems geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -