Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Bei der Beantwortung habe ich folgende Annahmen zugrunde gelegt:
- Sie haben bei eBay eine Bewertung über einen (gewerblichen) Verkäufer abgegeben, die unter anderem darin bestand, darauf hinzuweisen, dass keine Rückerstattung durch den Verkäufer erfolgt sei.
- Ihre Angaben waren sachlich und wahrheitsgemäß.
- Später erfolgte eine Rückerstattung durch eBay, aber nicht durch den Verkäufer
- Der Verkäufer hat Sie nicht zwischenzeitlich um Löschung oder Änderung - sofern überhaupt möglich - der Bewertung gebeten.
Demzufolge stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Ein Schadensersatzanspruch des Verkäufers gegen Sie ist nicht ersichtlich.
Als Anspruchsgrundlage kommt hier etwa § 824 BGB in Betracht (§ 826 BGB ist fernliegend). Hierbei müssen Sie allerdings mindestens fahrlässig eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet haben.
Jedoch haben Sie nach Ihrer Schilderung zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewertung eine wahre Behauptung aufgestellt, welche ggf. (wenn es um die Rückerstattung durch den Verkäufer selbst ging) immer noch der Wahrheit entspricht.
Selbst wenn die Behauptung nunmehr unwahr geworden sein sollte (wobei ich hiervon nicht ausgehe, weil das ursprüngliche Verhalten des Verkäufers sich ja nicht nachträglich verändert), ergäbe sich m.E. nur ein Beseitigungsanspruch und nicht unmittelbar ein Schadensersatzanspruch. Zudem ist auch fraglich, wie die Schadenshöhe zustande kommen soll.
Dementsprechend sollten Sie - ich gehe von einem gerichtlichen Mahnbescheid aus - fristgerecht Widerspruch einlegen und sich im etwaigen gerichtlichen Verfahren verteidigen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
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Rechtsanwalt Christian Lenz
Danke für die EInschätzung und detaillierte Schilderung.
Zu dem Punkt:
- Der Verkäufer hat Sie nicht zwischenzeitlich um Löschung oder Änderung - sofern überhaupt möglich - der Bewertung gebeten.
Sei noch gesagt, dass der Verkäufer am selben Tag der Bewertungsabgabe schrieb:
Ich fordere sie auf die Bewertungen bis 12:00 zu löschen, ansonsten gibt es eine Unterlassungsklage
(dies schrieb er gegen 9-10:00, und forderte somit die Löschung innerhalb von 2 Stunden an einem Samstag)
Inzwischen hatte ich sogar aus ,,Kulanz und um Ärger zu vermeiden'' 2 von 3 Bewertungen löschen lassen (die 3. war zu alt und konnte nicht mehr gelöscht werden)
Ändern dies den Sachverhalt ?
Liebe Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückfrage, die ich gerne beantworten möchte.
Nach dem bisher Gesagten handelt es sich bei dem Inhalt Ihrer Bewertung gar nicht um eine unwahre Behauptung, da Sie lediglich das Verhalten des Verkäufers beschrieben haben. Ein Beseitigungsanspruch im Sinne einer Ergänzung der Bewertung käme nur in Betracht, wenn die Bewertung ansonsten verfälscht wäre. Das erscheint hier aber nicht der Fall zu sein, da nicht Verkäufer selbst erstattet hat.
Daher ändert sich meines Erachtens an der Bewertung nichts.
Im Übrigen ist eine solche Frist natürlich deutlich zu kurz und würde meines Erachtens nicht zu einem verschuldeten Verzug führen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-