Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich würde die Finger davon lassen.
Grundsätzlich ist zwar auch ein Privatverkäufer dazu verpflichtet - wenn er es nicht ausschließt - Ihnen die Gewährleistungsrechte einzuräumen.
Hat er nun statt einer "richtigen" Klausel die Wörter "keine Rücknahme" nur geschrieben, wäre eine Auslegung erforderlich. Das ist aber mit Stress verbunden, wenn Sie sich nicht außergerichtlich einigen könnten, da das dann ein Gericht entscheiden müsste.
Eine andere Möglichkeit wäre, den Kaufvertrag wegen Arglist anzufechten. Das wäre dann möglich, wenn der Verkäufer einen Zustand zugesichert hat oder Eigenschaften, die nachher nicht vorliegen.
Das Wort "gut" ist jedoch Auslegungssache.
Also wenn etwas an der Sache nicht richtig wäre/ein Mangel vorliegen würde, müssten Sie zunächst außergerichtlich dagegen vorgehen. Lässt sich der Verkäufer darauf nicht ein, müssten Sie eben klagen. Ob Sie das wirklich wollen, ist fraglich, zumal der Ausgang auch da ungewiss ist.
Die Zuverlässigkeit des Verkäufers zeigt sich ja bereits darin, dass Sie keine Antwort auf Ihre Fragen bekommen.
Ich würde lieber bei einer so teuren Sache beim Händler kaufen. Vielleicht gibt es da ja mal ein Angebot.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.10.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht