Sehr geehrter Ratsuchender,
das Entscheidende ist, dass JEDE unerwünschte bzw. unverlangte Mail zu werblichen Zwecken unzulässig ist, egal wie der Inhalt gestaltet wird.
Was Sie in Betracht gezogen haben, ist ja auch schon Werbung. Egal, ob sie im Betreff oder im Textkörper steht. Sie würden nur eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften versuchen; um einem Funktionieren der Vorschriften willen ist aber natürlich auch die Umgehung erfasst.
Im übrigen ist eben jene Vorgehensweise ja auch ein alter Hut, der exzessiv zur Umgehehung von SPAM-Blockern verwendet wird. Schon aus diesem Grunde bietet es sich erst recht nicht an.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
23.11.2004 | 11:26
Sehr geehrter Herr Lauer,
darf ich - obwohl seit meiner ersten Frage bereits einige Tage vergangen sind - Ihnen auch heute noch die einmalige Nachfrage stellen?
Angenommen, ich sende zunächst e-mails, in denen ich lediglich anfrage, ob die Empfänger damit einverstanden sind, von mir - einem XXX-Dienstleister - Werbe-e-mails zu erhalten. Ich bitte um entsprechende Rückäußerung (die im Einzelfall wahrscheinlich ausbleiben wird). Meine Absender-e-mail-Adresse beinhaltet aber allerdings meine Homepage. Das bedeutet, dass für mich - ohne direkt "geworben" zu haben - der Sinn und Zweck meiner Absicht, nämlich auf meine Homepage aufmerksam gemacht zu haben, erfüllt ist. Wäre diese Vorgehensweise rechtlich einwandfrei?
Vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.11.2004 | 13:11
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, auch dieses Vorgehen ist nicht möglich. Selbst dann nicht, wenn diese Mail nicht einmal den Link auf Ihre Seite beinhalten würde.
Werbung bedeutet nicht nur, das Angebot direkt anzupreisen. Sie werben bereits, wenn Sie mit der kleinsten Absicht auf eine potentielle Geschäftsanbahnung Kontakt zu einem potentiellen Kunden aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt