Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe zunächst davon aus, dass Ihnen freenet einen unverbindlichen Bereitstellungstermin genannt hat, sei es ausdrücklich, sei es nach den AGB.
In diesem Falle bleibt Ihnen zunächst nur übrig, Ihre Ungeduld zunächst zu zügeln. Der Anbieter darf beim unverbindlichen Bereitstellungstermin diesen Termin jedenfalls um bis zu sechs Wochen überziehen. Dann aber ist im rechtlichen Sinne auf jeden Fall Fälligkeit der Leistungserbringung durch den Anbieter gegeben. Danach haben Sie zwei Möglichkeiten:
1. Sie mahnen den Anbieter schriftlich an, die Bereitstellung vorzunehmen, mindestens aber einen nunmehr verbindlichen Anschlusstermin zu nennen. Damit setzen Sie ihn in Verzug. Damit sichern Sie sich evtl. Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung.
2. In Ihrem Falle ratsamer ist jedoch, wenn Sie gegenüber dem Anbieter zusätzlich auch gleich schriftlich (in demselben Schreiben) eine angemessene Frist (etwa zwei bis vier Wochen) zur Bereitstellung setzen. Kündigen Sie an, im Falle der Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurückzutreten. Verstreicht die Frist fruchtlos, so können Sie den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Der Rücktritt führt dazu, dass der Vertrag erlischt. Die gegenseitigen Leistungspflichten werden damit beseitigt. Sie brauchen sich bei einer entsprechenden Reaktion des Anbieters nicht darauf verweisen zu lassen, dass eine Teilleistung - Freischaltung des Ports - bereits erfolgt sei. Dies schließt den Rücktritt nicht aus, da diese Teilleistung für Sie wertlos ist.
Durch den Wegfall des Vertrages können Sie von dem Anbieter dann verlangen, den Port wieder freizugeben. Entweder dadurch, dass dieser die Freigabe selbst veranlasst, oder auf Ihre Anforderung Ihren neuen Anbieter dazu ermächtigt, dies vornehmen zu lassen.
Mit der von Ihnen angedrohten Klageeinreichung sind Sie schon ein Stück weit über das Ziel hinausgeschossen. Im übrigen lassen sich große Anbieter hiervon in der Regel herzlich wenig beeindrucken.
Ich möchte Ihnen daher raten, den obigen Weg zu beschreiten. Sollte es hierbei Probleme geben, insbesondere ein Ignorieren oder Ablehnen durch den Anbieter mit der dann für Sie unerwünschten Folge eines weiterhin blockierten Ports, so ist es immernoch früh genug, ggf. einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenwahrnehmung zu beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt