Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ohne Kenntnis der Klageschrift und den darin gestellten Anträgen kann man aus der Ferne nicht konkret sagen, welche Rechnung nun gelten soll und ob die Forderung des Klägers berechtigt ist oder nicht. Es gibt vorliegend zwei Möglichkeiten:
Der Kläger bezieht sich auf zwei Rechnungen (aus 2007 und 2010), denen jeweils eine eigene Forderung zugrunde liegt. Hier muss dann geprüft werden, ob die einzelnen Forderungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind oder nicht. Für die Rechnung aus 2007 muss zusätzlich geprüft werden, ob nicht bereits Verjährung des Anspruchs eingetreten ist. Angenommen, die Ansprüche des Klägers wären berechtigt, dürften beide Rechnungen ihre Gültigkeit haben.
Die andere Möglichkeit ist die, dass sich beide Rechnungen auf eine einzige Leistung beziehen. Hier ist dann zu prüfen, warum zwei Rechnungen gestellt wurden bzw. warum die erste Rechnung nicht storniert wurde. Erst dann wird man in Erfahrung bringen können, welche Rechnung nun gelten soll.
Für beide Fälle gilt aber, dass die Klage wohl erfolgreich sein wird, wenn die Ansprüche tatsächlich bestehen.
Wenn die Forderung aus der Rechnung von Anfang 2010 nicht in der Klage geltend gemacht wurde, muss davon ausgegangen werden, dass diese für die streitgegenständliche Angelegenheit erst einmal nicht relevant ist.
Sie sollten die Klageschrift und die Rechnungen einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen. Ohne Durchsicht dieser Unterlagen ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Gerne bin ich bereit, diese Angelegenheit im Rahmen einer Mandatserteilung zu übernehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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