Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen.
Leider steckt -wie so häufig- der Teufel im Detail: Nach Ihrer Schilderung könnten markenrechtliche oder auch namensrechtliche Ansprüche verjährt sein, wenn seit Kenntnis der Gegenseite 3 Jahre zum Jahresende vergangen sind. Sprich die Gegenseite müsste im Jahr 2010 erstmals Kenntnis von Ihrer Domain gehabt haben, wofür Sie die Beweislast haben. Dann wären die Ansprüche am 31.12.2013 verjährt.
Davon losgelöst ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer jetzigen Abmahnung, trotz Kenntnis seit Jahren. Ein neuer GF ist hierbei irrelevant. Eine Abmahnung dient in der Regel zur Vermeidung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (im Gegensatz zu einer Klage). Nach Ihrer Schilderung sehe ich jedoch ein Vorgehen der Gegenseite im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest als verwirkt an bzw. die erforderliche Dringlichkeit fehlt aufgrund des Zeitablaufs.
Zusammengefasst: Wenn Ihre Schilderung den Tatsachen entsprechen sollten, so sollten Sie sich gegen die Ansprüche verteidigen. Hier gibt es im gewerblichen Rechtsschutz zahlreiche Möglichkeiten, gegen eine unberechtigte Abmahnung vorzugehen. Allerdings werden Sie hierfür auf jeden Fall einen Rechtsanwalt benötigen, da hier eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist. Stellt sich im gerichtlichen Verfahren heraus, dass die Abmahnung unberechtigt gewesen ist, muss die Gegenseite die Verfahrenskosten tragen.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Hierzu meine Kontaktdaten:
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Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
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