Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Meine Frage wäre, wie muss ich steuerlich damit umgehen?
Das Deutsch-Italienische Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 14 Abs. 1 DBA D/I) würde bei einer deutschen Geschäftsadresse (feste Einrichtung) die hier generierten Gewinne dem deutschen Steuerrecht unterfallen lassen.
Je nach Rechtsform (hier wahrscheinlich weiterhin Privatperson) würden Sie insoweit beschränkt steuerpflichtig mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG
) sein und entsprechend in Ihrer Steuererklärung diese erklären müssen.
In wie weit sich hier der Aufwand der Gründung einer Kapitalgesellschaft lohnt, sollten Sie einmal von einem Steuerberater durchrechnen lassen. Ich denke jedoch, dass der Verwaltungsaufwand hier selbst bei einer kleinen UG (Unternehmergesellschaft) den ggf. vorliegenden Nutzen übersteigt.
Bei einer Geschäftsadresse in Deutschland müssen Sie sich insoweit auch steuerlich in Deutschland bei dem zuständigen Finanzamt anmelden (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung).
Hier geben Sie an in welcher Form Sie tätig werden wollen und wie hier mit der Umsatzsteuer (§ 19 UStG
/ Kleinunternehmerregelung) Soll- oder Ist-Versteuerung umzugehen gedenken. So Sie sich für die Regelbesteuerung entscheiden, werden Sie sich als „Gründer" für die ersten 18 Monate der Verpflichtung meiner monatlichen Vorsteuererklärung zu stellen haben. Soweit Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen, können Sie keine gezahlte Vorsteuer erstattet bekommen.
Eine deutsche Steuernummer wird Ihnen nach der Anmeldung zugeteilt. So Sie an der Regelbesteuerung teilnehmen, sollten Sie auch wenn Sie keine Grenzübergreifenden Geschäfte mit anderen Unternehmern tätigen der Zuteilung einer deutschen USt-ID beantragen und diese anstatt der Ihres steuerlichen Aktenzeichens auf Ihren Rechnungen verwenden (§ 14 Abs. 4 UStG
).
Mit der deutschen Geschäftsadresse und der steuerlichen Anmeldung gehört auch diese Adresse neben den weiteren erforderlichen Angaben (§ 14 Abs. 4 UStG
) auf Ihre Rechnungen.
Die in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterfallenden Einkünfte, werden Sie auch in Ihrer italienischen Steuererklärung anzugeben haben. Auch wenn diese hier direkt nicht zu besteuern sein werden, hat das Unwesen der progressiven Berücksichtigung sich jedoch schon nahezu weltweit etabliert, so dass diese in Italien nicht steuerbaren Einkünfte ggf. zu einer Berücksichtigung bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes für die in Italien zu zahlenden Einkünfte Berücksichtigung finden.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
1. Juli 2017
|
15:44
Antwort
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