Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Getty Images International (im Folgenden GI) ist für seine umfangreichen Abmahnwellen bekannt. Oftmals werden dabei auch Nutzungsberechtigte abgemahnt oder unangemessene Summen verlangt.
In Ihrem Fall scheint die Abmahnung aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zumindest dem Grunde nach gerechtfertigt zu sein. Denn wenn Sie das Bild ohne weitere Überprüfung auf Ihre gewerblich genutzte Website gestellt haben, liegt zumindest ein fahrlässiges Handeln vor.
Die Forderung dürfte aber auch der Höhe nach angemessen sein. Geht man davon aus, dass GI den Schaden gemäß § 97 Abs.2 UrhG
durch Lizenzanalogie festgesetzt hat, ergibt sich meines Erachtens zumindest laut der Honorarberechnung auf der GI-Website eine Lizenzgebühr von 635,- EUR:
Lizenzangaben
Verwendung Internet - Gewerbliche Website
Abbildungsgröße Niedrige Auflösung - bis zu 180 x 150 Pixel
Platzierung Home-Page
Startdatum 10 Nov 2010
Enddatum 10 Mai 2011
Gebiet Deutschland
Branche Reise/Tourismus
Bild: Kollektion: Titel:
10093771 Stone GARDEN OF THE BUDDHAS IN VIENTIANE, LAOS
Honorar: EUR 635,00 EUR
Hierzu kommt noch ein 100%iger Aufschlag, wenn es bei dem Bild an der Nennung des jeweiligen Fotografen gefehlt hat. Dieser als Verletzerzuschlag bezeichnete weitere Schadensersatz wird mit der Begründung gerechtfertigt, dass die mit der Nennung des Namens des Urhebers verbundene Werbewirkung nicht eingreift und dem Urheber dadurch Folgeaufträge entgehen können.
Die unrechtmäßige Verwendung nebst Zeitraum der Nutzung und den geltend gemachten Schaden muss Ihnen natürlich im Endeffekt GI nachweisen. Sie haben also durchaus die Möglichkeit, auch nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten zunächst nicht zu übernehmen. Anschließend können Sie mit GI verhandeln und die Forderung eventuell herunterhandeln.
Es besteht dann aber natürlich das Risiko, dass GI sich nicht darauf einlässt und die Forderung einklagt und Sie im Falle einer Niederlage zusätzlich mit den durch das Gerichtsverfahren entstehenden Kosten belastet werden. Insbesondere sollte dabei beachtet werden, dass z.B. das Landgericht München in seinem Urteil v. 18.09.2008 - Az.: 7 O 8506/07
vergleichbare Forderungen von GI in voller Höhe bestätigt hat.
Reagieren Sie nicht auf das Schreiben, werden Sie in Kürze wahrscheinlich Post von einer bekannten Abmahnkanzlei mit W aus München erhalten, wobei dann die Kostennote schmerzlich höher sein wird.
Zuletzt bleibt noch anzumerken, dass hier rechtlich durchaus die Möglichkeit besteht, für den entstandenen Schaden Ihren Geschäftspartner, der die Bilder zur Verfügung gestellt hat, in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 10.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr RA Jan Wilking,
vielen Dank für die umgehende Beantwortung meiner Frage. Ich habe die Sachlage auch verstanden und mir liegt es fern, mit IG um die Kosten zu feilschen oder gar das Risiko einzugehen, auch zusätzlich noch Gerichtskosten übernehmen zu müssen. Es wäre also in meinem Interesse, eine gütliche Einigung mit GI zu finden.
Die Möglichkeit meinen Geschäftspartner für den entstandenen Schaden zur Verantwortung zu ziehen, besteht leider nicht. Es würde sich sicher sehr schwierig und Kostenaufwendig gestalten, eine vietnamesische Firma in Vietnam zu „verklagen", welche sowohl Namen als auch Standort gewechselt hat und dieser auch noch nachzuweisen, dass sie mir die Fotos zur Verfügung gestellt hat.
Was ich nicht verstehe, ist die Höhe der Kosten, welche GI in Rechnung stellt. Selbst wenn ich Ihren Ansatz der Lizenzanalogie von GI verfolge komme ich zu einem anderem Ergebnis, da sich besagtes Foto nicht auf der Homepage (Startseite) befand, sondern auf einer Folgeseite (sub URL):
Lizenzangaben
Verwendung Internet - Gewerbliche Website
Abbildungsgröße Niedrige Auflösung - bis zu 180 x 150 Pixel
Platzierung Web-Folgeseite
Startdatum 10 Nov 2010
Enddatum 10 Mai 2011
Gebiet Deutschland
Branche Reise/Tourismus
Rechtekontrolle Keine Rechtekontrolle
Bild: 10093771
Kollektion: Stone
Titel: GARDEN OF THE BUDDHAS IN VIENTIANE, LAOS
Honorar: EUR 425.00 EUR
Dieses Honorar ergibt sich, wenn ich die Lizenz im Internet von einem Computer in Deutschland abfrage (Computerfernsteuerung). Ich halte mich aber derzeit aus geschäftlichen Gründen in Vietnam auf. Wenn ich nun im Internet, von meinem Computer hier das Honorar für eine entsprechende Lizens anfrage, ergibt sich ein ganz anderer Preis.
Lizenzangaben
Verwendung Internet - Gewerbliche Website
Abbildungsgröße Niedrige Auflösung - bis zu 180 x 150 Pixel
Platzierung Web-Folgeseite
Startdatum 10 Nov 2010
Enddatum 10 Mai 2011
Gebiet Deutschland
Branche Reise/Tourismus
Rechtekontrolle Keine Rechtekontrolle
Bild: 10093771
Kollektion: Stone
Titel: GARDEN OF THE BUDDHAS IN VIENTIANE, LAOS
Honorar: $ 276.00 USD
Dies sind doch sehr gewaltige Unterschiede in den Kosten und weder Anhand des einen oder anderen Kostenbetrages, kann ich die Forderung von GI nachvollziehen, da diese, auch wenn ich die 100% für nicht erwähnten Künstler hinzurechne, bedeutend höher ist.
Welche Meinung vertreten Sie hierzu? Sollte ich GI daraufhin direkt ansprechen, bevor ich eine Zahlung veranlasse. Kann diese Anfrage an GI via email erfolgen, da ich wie erwähnt, mich nicht in Deutschland aufhalte und Post wohl länger als 21 Tage unterwegs sein würde? Oder ist es sinnvoll einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, was dann ebenfalls nur über Internet und email erfolgen könnte? Übrigens wurde die Web Seite in Vietnam erstellt und als diese online ging, hielt ich mich bereits in Vietnam auf, da ich mein Unternehmen von Indochina aus betreibe, auch wenn die Firmenanschrift in Deutschland ist.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Wenn das Bild sich nur auf einer Folgeseite befand, ist Ihre Rechnung korrekt. Dass je nach Zugriffsland drastisch unterschiedliche Preise für dieselbe Lizenz verlangt werden, ist für mich auch nicht nachvollziehbar. Hier müsste GI im Streitfall darlegen, wie diese Unterschiede zustande kommen. Denn es wird hierdurch durchaus der Anschein erweckt, dass GI die Schadensersatzkosten künstlich hochschrauben will.
Unabhängig davon besteht ja nach Ihrer Schilderung ein Unterlassungsanspruch. Daher sollten Sie wie ausgeführt umgehend eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben (diese ist auch per Fax wirksam, wenn Sie in schriftlicher Form nachgereicht wird). Damit ist die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder der Entstehung von weiteren Abmahnkosten gebannt.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wollen Sie das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung bzgl. der Kosten nicht eingehen und sind bereit, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, um das Thema schnellstmöglich abzuschließen. In diesem Fall dürfte es sinnvoll sein, mit GI direkt in Kontakt zu treten (dies kann auch per E-mail oder Telefon erfolgen), den Sachverhalt zu schildern und den errechneten niedrigeren Betrag (also $ 276) zur sofortigen Überweisung anzubieten. Auf die höheren Euro-Preise und einen möglichen Verletzerzuschlag würde ich nicht eingehen. GI war trotz massenhafter Abmahnungen bisher meines Wissens nicht sehr klagefreudig, und gerade solange noch keine Abmahnkanzlei eingeschaltet ist bestehen gute Chancen, dass GI sich darauf einläßt.
Mit freundlichen Grüßen