Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
//1. Wenn einer der beiden (oder alle beide?!) krank werden oder sogar einmal zum Pflegefall werden sollten (was ich weiß Gott keinem der beiden wünsche, ich wünsche den beiden ein Altern in Würde, aber eben nicht erneut auf meine Kosten!), klopft dann das Sozialamt an meine Tür, und ich bin unterhaltspflichtig?//
Prinzipiell ja, aber: Der Elternunterhalt ist in jeglicher Hinsicht nachrangig, d.h. die Kinder und der Ehegatte haben eindeutigen unterhaltsrechtlichen Vorrang, s. § 1609 BGB
. Zudem sind die Grenzen sowohl Einkommen als auch Vermögen betreffend hoch gesteckt, s.u.
//2. Lediglich meine Frau verfügt über Erspartes. Wir haben keinen Ehevertrag bzw. Gütertrennung. Das Konto lautet jedoch auf ihren Namen. Wird dieses Ersparte herangezogen oder bleibt das unangetastet. Wenn nein, hilft uns da ein Ehevertrag mit Gütertrennung?//
Ihre Frau ist nicht unterhaltspflichtig gegenüber Ihren Eltern. Die Freibeträge für Vermögen sind relativ hoch. Daher gehe ich davon aus, dass die Vereinbarung von Gütertrennung nicht erforderlich sein wird. Evtl. kommt ja Ihre Frau ihren eigenen Eltern gegenüber - mit dann ausgesondertem Vermögen - in eine ähnliche Situation. Aber sollten nach Nennung der Freibeträge noch Fragen offen sein, so stellen Sie diese gerne kostenlos in der Nachfrage.
Nach einer Entscheidung des BGH vom 30.08.2006 sind Kinder berechtigt, jährlich 5% ihres Bruttoeinkommens für ihre Altersvorsorge anzusparen. In diesem Fall hatte das Gericht ein Vermögen von ca. 113.000 € unangetastet gelassen.
Die Form, in der gespart wird hat das Gericht den betroffenen Kindern freigestellt.
//3. Wie hoch ist der Selbstbehalt über dessen Grenze Unterhaltspflicht eintritt für ein verheiratetes Paar mit Kind?//
Der Selbstbehalt für ein verheiratetes Paar beträgt 1450 € plus die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, sowie 1050 € für den Ehepartner, also mindestens 2500 €. Für ein Kind kommen je nach Einkommen und Alter noch einmal ca. 300-400 € hinzu.
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2009/index.php
//4. Stimmt es dass, wer ein leibliches Kind betreut, das unter sechs Jahre alt ist, nicht unterhaltspflichtig gegenüber seinen Eltern ist? Wenn ja, gilt das nur für Alleinerziehende oder auch für verheiratete Paare?//
Meinen Sie § 33 SGB II
???
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__33.html
Der schützt allerdings die Eltern von Personen, die ihr Kind erziehen.
Allerdings dürften Personen, die Kleinkinder erziehen, keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit haben, um Elternunterhalt leisten zu können.
//5. Würde durch den Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zur eigenen Vermögensbildung der Selbstbehalt steigen? Wenn ja, wie hoch (Berechnungsformel)?//
Es gab - und gibt es hier und da bei Sozialbehörden noch - früher Faustregeln, die ein Vermögen von 75.000 € freigestellt haben - oder alternativ Wohneigentum plus 25.000 €. Dies ist durch das o.a. Urteil des BGH (5 % des Bruttoeinkommens) abgelöst worden. Gleichviel: Wenn Sie selbst in Ihrer angemessenen Immobilie wohnen, die auch der Altersvorsorge dient, dann wird kein Gericht Sie zwingen, diese zu verkaufen oder zu beleihen, um Elternunterhalt zu leisten.
//6. Aufgrund der Vorgeschichte waren wir all die letzten Jahre dazu gezwungen „auf Sparflamme“ zu leben. Falls jetzt der Fall der Unterhaltspflicht eintreten sollte, würden uns Ämter oder Gerichte vermutlich zukünftig keinen höheren Lebensstandard zugestehen, da wir ja „nichts besseres gewohnt“ sind (Stichwort: „angemessener Lebensstandard). Eine eigene Vermögensbildung bzw. ein Eigenheim blieben uns im Falle einer Unterhaltspflicht daher vermutlich (lebenslang, weil irgendwann zu alt ) verwehrt. Wie kann ich dieses Horrorszenario vermeiden?//
Der BGH hat entschieden, dass gem. § 1603 Abs. 1 BGB
jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet sein soll; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (XII ZR 266/99
). Zwar muss auch im Rahmen des Elternunterhalts der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen; Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB
sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht.
Die Rechtsprechung erkennt durchaus an, dass Sie durch die Unterhalspflicht gegenüber eigenen Kindern und Partner einerseits und den Eltern andererseits nicht in die Zange genommen werden dürfen.
Ich gehe davon aus, dass Sie die Vokalbel *Horrorszenario* daher vorläufig aus Ihrem Sprachgebrauch streichen können.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der (kostenlosen) Nachfrage hinweisen, die Sie nach Wunsch über dieses Board, per Email oder per Fax vornehmen können.
Ich wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute, Glück und Erfolg und verbleibe
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 17.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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