Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Auf das Vertrag ist das alte Recht anzuwenden, wenn der jetzige Vertrag vor dem 01.01.2009 geschlossen ist: Danach gilt, dass Fehlen oder die Herabsetzung von Selbstbehalten eine Mehrleistung im Sinne von § 178 f Abs. 1 Satz 2 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 darstellt , die bei einem Tarifwechsel einen Risikozuschlag rechtfertigt(LG Hildesheim Az.: 7 S 102/09). Diesen Zuschlag haben Sie seit dem ersten Tarifwechsel zu entrichten und wohl auch entrichtet.
Nun geht es Ihnen um den umgekehrten Prozess, nämlich, dass Ihr Selbstbehalt höher wird. Nach meiner Meinung ist die Erhebung von Risikozuschlag nicht rechtens, wenn dieser erst bei dem ersten Tarifwechsel erhoben wurde, weil er dann auf die Mehrleistung gezahlt wurde. Diese ist eine teilbare Leistung, deren Rechtsgrund bei nochmaligen Wechsel entfallen ist. Daher kann der Risikozuschlag ganz entfallen.
Das ergibt sich auch bei der Anwendung neuen Rechts. § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 VVG regelt abschließend die Erhebung von Zuschlägen im Falle eines Tarifwechsels. Ein allein an den Tarifwechsel anknüpfender Tarifstrukturzuschlag ist als gesetzlich nicht vorgesehener Sonderzuschlag unzulässig(BVerwG, Az.: 8 C 42/09).
Ich würde auch sagen, dass der Risikozuschlag bei einem Wechsel in den Niedrigleistungstarif unzulässig ist, weil es sich um einen Sonderzuschlag handelt.
Bei § 204 VVG handelt sich gem. § 208 VVG um zwingendes Recht. Das gleiche gilt auch nach altem Recht- gem. § 178o VVG a.F handelt sich bei § 178 f VVG a.F um zwingendes Recht. Etwas abweichendes kann daher nicht vereinbart werden.
Das war meine Meinung zu der Sach- und Rechtslage.