Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 110 Abs. 1 AO
<Abgabenordnung> u. a. voraus, daß jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
Daran dürfte es hier fehlen.
Denn Sie haben zwar die Einspruchsfrist - die eine gesetzliche Frist ist (§ 355 Abs. 1 AO
) - verstreichen lassen. Dies dürfte aber schon deshalb nicht unverschuldet gewesen sein, weil der Steuerbescheid wohl eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hat. Sie hätten deshalb ggf. bei der Finanzbehöre nachfragen müssen, ob es trotz der "Vorgeschichte" eines Einspruchs bedarf.
Insofern sehe ich leider keine Möglichkeit, den Steuerbescheid "aus der Welt zu schaffen". Auch eine Rücknahme i. S. des § 130 Abs. 1 AO
wird die Finanzbehöre mit Erfolg ablehnen können, und zwar schon deshalb, weil Sie diesbezüglich nur Umstände vortragen können, die Sie auch schon bei fristgerechtem Einspruch hätten geltend machen können.
Ich bedauere, daß ich Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen kann, hoffe aber, daß ich Ihnen dennoch weiterhelfen konnte. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
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Diese Antwort ist vom 04.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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