Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Ihre Handlung stellt tatsächlich eine Beleidigung dar, weil Sie in der Wirkung zu Dritten eine eindeutig herabsetzende Wirkung haben. Die Rechtsprechung zu derartigen Fällen ist eindeutig.
Die Beleidigung, die man Ihnen vorwirft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Soweit Sie nicht vorbelastet sind, wird es voraussichtlich auf eine Geldstrafe (ggf. im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung) hinauslaufen. Welche Höhe, kann ich ohne Akteneinsicht nicht abschließend sagen. Aber es wird sicherlich in einem Bereich verbleiben, der für Ihr Führungszeugnis keine Auswirkungen hat. Auf jeden Fall verbleiben die Gerichtskosten bei Ihnen und eine Geldstrafe liegt schnell im 4-stelligen Bereich.
Allerdings kann ich angesichts der Umstände und angesichts der Möglichkeiten bei professioneller Verhandlung mit den Behören nicht raten, derzeit Gegenanzeigen zu initiieren. Auch sollten Sie ohne einen Anwalt sich nicht zur Sache einlassen. Auch sind Sie nicht verpflichtet, derzeit der Polizei gegenüber etwas zu sagen. Sinnvoll wäre vielmehr, dass Sie über einen Anwalt Ihres Vertrauens in Ruhe Akteneinsicht nehmen lassen und dann in Richtung einer Verfahrenseinstellung operieren. Hierfür bietet Ihr Fall einige Ansatzpunkte. Es muss nicht betont werden, dass eine Einstellung durchaus positiv wäre.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!