Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Vorausschicken möchte ich, dass die genaue Verteilung der Kosten vom Ausgang des Verfahrens und dessen Verlauf abhängt, also vom Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen, und deswegen hier nicht prognostiziert werden kann.
Das Gericht entscheidet auch ohne Antrag über die Kosten.
Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO
) oder wenn Kosten entstanden sind, die auf seinem Verschulden beruhen (§ 155 Abs. 4 VwGO
).
Erstattungsfähig bei Obsiegen sind die Kosten (Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten) einer, wie hier wahrscheinlich vorliegenden, notwendigen Beiladung.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn Sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 162 Abs. 3 VwGO
). Kriterium hierfür ist zum Beispiel das Maß der Teilnahme des Beigeladenen am Prozess. Zum Teil sieht die Rechtsprechung es hierfür nicht als notwendig an, dass der Beigeladene einen Sachantrag im Verfahren stellt (BayVGH, DVBl. 2000, 433
).
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich eine erste rechtliche Orientierung geben kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 18.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen