Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage,
Der Verpächter haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Pächter auf Schadensersatz, falls die verpachtete Sache zur Zeit des Abschlusses des Pachtvertrages mit einem Fehler behaftet war, der die Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert, und der Schaden, den der Pächter erleidet, ursächlich auf diesen Mangel zurückzuführen ist.
Der Garten ist selbst nicht mit einem Mangel behaftet, sondern allenfalls die Zuwegung im Winter, da diese zeitweise nicht befahrbar ist. Dies stellt jedoch keinen Mangel der Pachtsache dar, wobei man sich überhaupt darüber streiten kann, ob überhaupt ein Pachtvertrag ( § 581 BGB) geschlossen wurde, da kein Pachtzins vereinbart wurde. Jedenfalls sind keine Schadenersatzansprüche des „ Pächters " auf Investitionenersatz ersichtlich.
Der Pächter hat die Pflicht, die Pachtsache in dem Zustand zurückzugeben, wie er sie übernommen hat. Er hat bei Rückgabe der Pachtsache nur dann einen Anspruch auf Ausgleich seiner Investitionen, wenn er diese mit Zustimmung des Verpächters getätigt hat. Nur in diesem Fall hat der Verpächter Ersatz zu leisten. Da Ihre Zustimmung fehlt bzw. nicht erteilt wurde, sondern der Pächter die Investitionen auf eigene Veranlassung durchführte , besteht kein Anspruch auf Ausgleich irgendeines Mehrwertes.
Ebenso wenig kann der Pächter den Kauf des Brennholzes rückgängig machen bzw. vom Kaufvertrag zurücktreten.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag setzt gem. § 437 Nr. 3 BGB voraus, dass ein Mangel der Kaufsache, also des Brennholzes, im Zeitpunkt des Kaufvertrag Abschlusses, vorgelegen hat. Dies muss der Pächter beweisen, was nach einem Ablauf von ca. 2 Jahren nicht möglich sein dürfte.
Zudem sollten Sie genau prüfen, wann das Holz an den Pächter veräußert wurde. Denn nach Ablauf von 2 Jahren sind die Mängelansprüche des Käufers gem. § § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt