Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Sie schildern einen Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler im Rahmen der Geburt Ihres Sohnes. Diesbezüglich obliegt es grundsätzlich dem Patienten, den Fehler eines Arztes durch den Verstoß gegen den medizinischen Standard, den eingetretenen Schaden (z.B. Gesundheit, Behandlungskosten, Mehraufwendungen etc.) und die Kausalität zwischen dem Fehler und dem Schaden darzulegen und zu beweisen. Dies kann ohne Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes und ohne eine medizinische Einschätzung nicht beurteilt werden.
Daher sind in arzthaftungsrechtlichen Fällen immer zunächst einmal die Behandlungsunterlagen vollständig anzufordern, um den damaligen Ablauf nachvollziehen und überprüfen zu können.
Sodann ist zumeist eine Rücksprache mit beratenden Ärzten erforderlich, um die eigene Argumentation bereits in diesem Stadium bestmöglich zu entwickeln. Deshalb rate ich grundsätzlich, sich bereits zu diesem Zeitpunkt an einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Medizinrecht zu wenden, da dieser grundsätzlich über medizinisch versierte Gesprächspartner verfügt bzw. diese Kenntnis sogar selbst besitzt. Dies bietet sich zudem an, da im Arzthaftungsrecht verschiedene Beweiserleichterungen zugunsten des betroffenen Patienten bestehen, die es für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen zu kennen gilt, und die Haftpflichtversicherer auf der Gegenseite entsprechend versierte Berater haben.
Nach dieser ersten Prüfung des Sachverhaltes anhand der Behandlungsunterlagen und der aktuellen Befundberichte der behandelnden Ärzte wird es überwiegend dazu kommen, dass ein medizinisches Fachgutachten erstellt wird, welches sich mit der Frage befasst, welcher gesundheitliche Schaden entstanden ist, welche Ursache dieser Schaden hat, welche Folgen bestehen können und wer dies zu verantworten hat. Dabei wird es auch entscheidend darauf ankommen können, wie sich der Wunsch Ihrer Frau ausgewirkt hat, sowie ob Ihre Frau über die Folgen eines derartigen Wunsches ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
Anhand dieses Gutachtens kann sodann eine nähere Einschätzung der Erfolgsaussichten erfolgen, für die gegebenenfalls die Lücken des medizinischen Gutachtens zu ergänzen bzw. die Ausführungen zu korrigieren sind. Für ein solches Gutachten steht Betroffenen zum einen die gesetzliche Krankenkasse oder die Schlichtungsstelle der Ärztekammer, zum anderen aber auch der Weg über ein Privatgutachten oder ein Gerichtsgutachten zur Verfügung. Auch über diese Vor- und Nachteile kann Sie ein spezialisierter Anwalt rechtzeitig beraten.
Sollten diese Voraussetzungen dargelegt und bewiesen werden können, stünden Ihrem Sohn Schadensersatz bzw. Schmerzensgeldansprüche zu. In schadensrechtlicher Hinsicht wäre er so zu stellen, als wenn das schädigende Ereignis nicht erfolgt wäre. Ein Schmerzensgeldanspruch bestünde in Höhe eines „angemessenen Ausgleichs“, wobei auch Genugtuungsgesichtspunkte berücksichtigt werden.
Zudem wäre in Ihrem Fall nach der Einsicht in die Unterlagen auch die Frage einer möglichen Verjährung zu klären. Dazu wäre insbesondere ein ggf. von Ihnen bereits erfolgter Schriftverkehr zu prüfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
Tel.: 06131 / 333 16 70
mail@ra-freisler.de
Diese Antwort ist vom 22.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Hallo,
danke schön für Ihre ausführliche und kompetente Antwort.
Mit wie hohen Kosten muss man also etwa rechnen? Natürlich
nur die Größenordnung. 1000 €? 5,000 € 10,000 €? Oder mehr?
Wenn Sie mit den Kosten die Kosten eines Rechtsanwaltes meinen, dann hängt dies zum einen von der gewünschten Art und dem Umfang der Tätigkeiten ab, zum anderen nach der entsprechenden Vereinbarung. Erfolgt eine reine interne Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Anwaltes bietet sich die Vereinbarung eines Stundensatzes an; vertritt der Anwalt Ihre Interessen allerdings nach außen, richten sich die Gebühren nach dem sog. Gegenstandswert. Dies ist der gesamte Wert Ihrer Schadensersatz bzw. Schmerzensgeldansprüche; daher zeigt sich dieser Wert zumeist erst am Ende der Tätigkeit und nach Beurteilung des konkreten Schadens. Aber auch dafür kann sich eine Vergütungsvereinbarung anbieten. Auch diese Nachfrage ist damit leider nicht ganz einfach, d.h. nicht pauschal zu beantworten.
Als Beispiel kann ich Ihnen dies aber grob für zwei Gegenstandswerte aufzeigen. Für eine außergerichtliche Tätigkeit betrügen die Gebühren des Anwaltes bei einem Gegenstandswert von 10.000,00 € zwischen 650,00 – 1.250,00 € zzgl. MWSt; bei einem von 50.000,00 € zwischen ~ 1.500,00 – 2.800,00 € zzgl. MWSt.. Dies gilt für eine außergerichtliche Vertretung. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens oder einem Vergleichsabschluss gilt anderes.
Wenn Sie mit den Kosten (auch) die Kosten des Gutachtens meinen, dann ist die Unterstützung durch ein Gutachten des MDK der Krankenkasse für den Patienten kostenlos, allerdings zum Teil auch wenig aussagekräftig; dies Kostenfreiheit gilt auch für die überwiegende Zahl der Schlichtungsstellen, wobei dabei aber auch vereinzelt geringe Selbstbeteiligungen anfallen können (ca. 200,00 €), und bei Ihnen – aufgrund des Zeitablaufes von sechs Jahren – überhaupt die Möglichkeit bzw. eventuelle Ausschlussgründe anhand der zuständigen Schlichtungsstelle geprüft werden müssten. Für ein Privatgutachten fällt zumeist ein vierstelliger Betrag im unteren Bereich an.
Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, wäre zunächst deren Deckungszusage zu prüfen, um das Kostenrisiko gering zu halten; ggf. besteht auch die Möglichkeit einer Prozesskostenhilfe oder eines Prozessfinanzierers.
Soweit Sie dies wünschen, kann ich Ihnen gerne ein konkretes Angebot unterbreiten; gerne können Sie sich dafür mit der Kanzlei – gerne auch per eMail - in Verbindung setzen, wobei dabei zunächst das weitere Vorgehen erörtert werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
www.ra-freisler.de