Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist grundsätzlich bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, § 14 II TzBfG
.
Für Existenzgründer besteht darüber hinaus die Ausnahme, dass in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig ist. In diesem Fall läge eine wirksame Befristung vor, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis trotz Elternzeit mit Ablauf der Befristung enden würde. Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnis durch Schwangerschaft und Elternzeit erfolgt nicht; § 18 BEEG
schützt nur vor Kündigung, nicht vor Ablauf der Befristung.
Kann diese Ausnahme ausgeschlossen werden, gilt der unwirksam -da zu lang- befristete Arbeitsvertrag als auf unbefristete Zeit abgeschlossen, § 16 TzBfG
. In diesem Fall gilt der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 MuschG und § 18 BEEG
. Der Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit besteht nach den gesetzlichen Vorschriften.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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