Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihren Fragen:
1) Womit müssen Sie rechnen?
Sie schilderten, dass Sie vor 4 Jahren Ihre sämtliche Habe auf Ihre Gattin übertragen hätten. Sollte die Bank hiervon Kenntnis erlangen (was durchaus wahrscheinlich ist), kann die Bank diese Übertragungen vermutlich über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes (AnfG) rückgängig machen. Darauf, dass die Übertragungen wirksam bleiben, sollten Sie daher erst vertrauen, wenn die Bank auf in den nächsten 6 Jahren kein entsprechendes Rückforderungsverlangen Ihrer Gattin gegenüber äußert oder einklagt.
2) Was können Sie tun?
a) (Privat-)Insolvenz
Grundsätzlich sollten Sie überlegen, ob Sie ein (Privat-)Insolvenzverfahren anstrengen. Diesbezüglich sollten Sie sich aber von einem Fachanwalt vor Ort ausführlich beraten lassen (bitte keine Schuldnerberatung - die machen zwar einen guten Job, aber in Ihrem Fall geht es um Strategien zurVermeidung von Rechtsnachteilen!). Dabei sollten folgende Eckpunkte beachtet werden:
i) Ein Insolvenzverwalter kann und wird die Vermögensübertragungen auf Ihre Gattin erkennen und voraussichtlich rückgängig machen. Im Gegensatz zur Bank hat er diesbezüglich weitreichendere Möglichkeiten: Er kann z.B. sämtliche öffentlichen Register (auch das Zulassungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes) einsehen und alle beteiligten Banken zur Auskunftserteilung auffordern. Daher wäre ein (Regel-)Insolvenzverfahren grds. erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist des § 133 InsO
ratsam.
ii) Sollten Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen können, stellt sich der Sachverhalt evtl. anders dar. Ein Treuhänder hat zwar auch die Ermittlungsmöglichkeiten wie der Insolvenzverwalter. Da er aber geringer als dieser bezahlt wird, nehmen es viele Treuhänder mit ihren Ermittlungen nicht sonderlich genau. Daher besteht die Möglichkeit, dass Ihre Übertragungen unentdeckt bleiben. Ferner hat der Treuhänder keine Möglichkeit, Vermögensverschiebungen SELBST rückgängig zu machen, sondern muss dies Gläubigern überlassen (oder sich von Gläubigern hiermit beauftragen lassen).
Das Verbraucherinsolvenzverfahren (und damit das Amt des Treuhänders) wird aber in nächster Zeit abgeschafft, so dass - sollte sich in Ihrem Fall ein Verbraucherinsolvenzverfahren lohnen - das Verfahren möglichst schnell beantragt werden sollte.
b) Prüfung der Immobilienfinanzierung
Die geschilderten Rahmenbedingungen (Immo-Kauf Ende der 1990er Jahre, Finanzierung ohne Eigenkapital) lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass es sich in Ihrem Fall um ein sog. Steuerspar- bzw. Bauherrenmodell handelt. Diese Modelle zeichnen sich dadurch aus, dass die Vertragskonstruktionen nicht selten infolge Sittenwidrgkeit, Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz o.ä. unwirksam sind. Mögliche Ersatzansprüche hieraus gegenüber Ihrer Bank dürften zwar verjährt sein, würden aber dennoch für eine Aufrechnung von Ansprüchen ggü. der Bank zur Verfügung stehen. Daher empfehle ich, dass - sofern noch nicht geschehen - die Immo-Finanzierung von einem Experten vor Ort geprüft wird.
3) Verjährung
Wenn die Bank bereits seit Jahren den Gerichtsvollzieher schickt, sind die Ansprüche bereits tituliert. Die Verjährungsfrist beträgt somit 30 Jahre ab Titulierung. Eine Verjährungseinrede können Sie der Bank somit nicht entgegen halten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
04.10.2013 | 14:04
Danke für Ihre Auskunft.
Nun die Nachfrage:
Meine Übertragungen der Immob.-Objelkte waren nicht vor 4 Jahren, sondern schon vor mehr als 10 Jahren. Ausbedungen hab ich Nießbrauch und Wohnrechte. Kann die Bamk da hineinpfänden und womit muß ich sonst noch rechnen, da Gehaltspfändung und Sicherheitenverwertung weg sind?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.10.2013 | 18:31
Ob die Bank in den Nießbrauch und das Wohnrecht hineinpfänden kann, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Rechte ab, insbesondere davon, ob die Ausübung der Rechte durch einen Dritten gestattet wurde.