Sehr geehrter Fragesteller,
bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es kommt ein bisschen darauf an, welchen Zeitraum Sie hier betrachten wollen und was für andere Vermögenswerte vorhanden sind.
Eine Beantwortung kann daher nur vom Ist- Zustand gemacht werden.
Maßgeblich ist §6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Dieser verweist dann auf die § 12 SGB II. Hier wird sodann geregelt, welche Freibeträge bestehen. Dies wären mindestens 3100€ pro volljähriger Person in einer Bedarfsgemeinschaft (alternativ 150€ je Lebensalter). Ab dem 21 Lebensalter wird der Mindestfreibetrag daher überschritten.
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Angemessen soll ein PKW dann sein, wenn es den Wert von 7500€ nicht überschreitet. Wenn der Wert höher liegt, dann wird nur der Mehrwert als Vermögen berechnet und geschaut, ob dies vom Freibetrag noch gedeckt ist.
Beachten muss man auch hier, dass ein realisierbarer Preis maßgeblich ist. Daher wird man wohl auch die Raten einbeziehen müssen. Alleine deswegen könnte es schon sein, dass der Vermögenswert nicht erreicht wird.
Nun kommt weiter hinzu, dass der Gesetzgeber die Vermögensprüfung vorerst zeitlich stark ausgesetzt hat. Ein Vermögen soll beim Kinderzuschlag nur dann berücksichtigt werden, wenn erhebliches Vermögen besteht. Laut Hinweisblatt der Familienkasse zum Kinderzuschlag liegt dies dann vor, wenn bei 2 Personen in der Bedarfsgemeinschaft 90.000€ erreicht sind (jede weitere Person steigert den Wert um 30.000€). Dies gilt zumindest erstmal für die Bewilligungszeiträume bis 31.03.2022. Was danach sein wird, muss der Gesetzgeber entscheiden.
Gerne stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rückfragen zur Verfügung, wenn Sie in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe benötigen. Nutzen Sie dazu die kostenlose Rückfragefunktion. Über eine Bewertung würde ich mich freuen und bedanke mich dafür im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Vestweber
Rechtsanwalt
11.01.2022
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11:03
Antwort
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