Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ein Mangelfall im Unterhaltsrecht liegt vor, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlen kann, weil er sonst (deutlich) unter dem Selbstbehalt liegen würde.
Die Unterhaltshöhe wird einfach auf die Differenz zwischen dem zur Verfügung stehenden unterhaltsrelevanten Einkommen und dem Selbstbehalt beschränkt.
Der Unterhaltsverpflichtete, der von solch einem Mangelfall betroffen ist, muss den fehlenden Betrag auch nicht nachzahlen.
Denn durch den Mangelfall reduziert sich seine Unterhaltspflicht von vornherein auf denjenigen Betrag, den er zahlen kann. Es gibt also keinen Rückstand, den er irgendwann einmal nachzahlen müsste.
Sie können also die fehlende Differenz nicht rückwirkend einklagen.