Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage, die ich auf der Basis Ihre Angaben beantworten werde.
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie fragen, ob es sich bei der Verwendung von alten Buch-Covern/Umschlagecken um eine Urheberrechtsverletzung handeln könnte.
Da Buchtitel lediglich kurze Sprachwerke darstellen, kommt ein Urheberrechtsschutz selten in Frage. Der Werktitel, dazu gehören auch die Buchtitel, ist wie die Marke eine Produktkennzeichnung. Der Buchtitel bezeichnet Inhalt und Beschaffenheit des Werkes. Da Titel nur aus Schlagworten bestehen, die im Hinblick auf ihre Kürze keine Eigentümlichkeit entfalten können, gehen die überwiegende Rechtsprechung und die herrschende Literaturmeinung bei Titeln grundsätzlich nicht von einem Urheberrechtsschutz aus.
Urheberrechtschutz kann ich verneinen, was jedoch nicht bedeutet, dass Sie die Cover/Umschlagdecken für Ihre Notizbücher benutzen können.
Denn die Bücher genießen Titelschutz gem. §§ 5, 15 MarkenG. Für Bücher gilt hier insbesondere § 5 Abs. 3 MarkenG.
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16.11.2007, Az. 6 U 114/07 klargestellt:
Ein kennzeichnungskräftiger Titel ist bereits mit dem Erscheinen des Werkes (Tonträger, Buch, Zeitschrift, Film etc.) geschützt – ohne dass es einer Registrierung oder sonstigen Formalität bedarf. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln sind niedriger als die an die Kennzeichnungskraft von Marken, weil es nicht wie dort um die Unterscheidung der betrieblichen Herkunft, sondern allein darum geht, ob der Begriff von den angesprochenen Verkehrskreisen als Bezeichnung für ein individuelles Werk angesehen wird.
Daher wäre die Verwendung von Umschlagdecken für Notizbücher immer eine Titelschutzverletzung und damit immer eine Markenverletzung.
Der Autor, oder in der Regel der Verlag könnte von Ihnen Unterlassung der Verwendung und Schadensersatz, sowie Vernichtung der vorhandenen Notizbücher und Rückruf der verkauften Notizbücher verlangen.
Deshalb kann ich Ihnen nur anraten von dem Vorhaben Abstand zu nehmen. Es tut mir leid Ihnen keine positive Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz