Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob ihr Versicherer außerordentlich kündigen kann, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Hierzu müssen die beiderseitigen Interessen abgewogen werden. Erst wenn die Interessenabwägung ergibt, dass es für den Versicherer nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis weiter fortzuführen, kann eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen werden. Bei der Interessenabwägung ist zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich offenbar um eine mit Altersrückstellungen kalkulierte substitutive Krankenversicherung handelt. Wegen der sozialen Funktion einer solchen Krankenversicherung sind die Anforderungen, die an eine außerordentliche Kündigung geknüpft sind, hoch anzusetzen. Es gilt daher, dass ein wichtiger Grund erst dann gegeben ist, „wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt" (BGH VersR 1985,54). Dies ist bei einem Leistungsbetrug zwar grundsätzlich der Fall. Allerdings berechtigt dies für sich gesehen nicht unbedingt eine
außerordentliche Kündigung. Diese ist im Einzelfall erst dann möglich, wenn mildere Maßnahmen gänzlich ausgeschöpft wurden. In Ihrem Fall könnte argumentiert werden, dass zunächst eine Abmahnung hätte erfolgen müssen, von der nur bei Vorliegen eines besonders schweren Vertrauensbruchs abgesehen werden kann. Dieser wird nicht selten, aber auch nicht ausnahmslos, bei Erschleichen von Leistungen bejaht. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Ob ein solcher vorliegt kann allerdings abschließend nur anhand weiterer Angaben bestimmt werden. Insbesondere sind hier die näheren Umstände des Leistungsbetruges und die Angaben, die sie gegenüber dem Versicherer gemacht haben, ausschlaggebend. Eine nähere Prüfung ist hier notwendig. Sollte es sich um einen versehentlichen (!) „Ausrutscher" handeln und nur ein geringer Schaden entstanden sein, so spricht dies gegen eine besondere Schwere.
Die Kündigung würde sich auch auf den zusätzlich gezahlten Beitrag erstrecken. Damit wären die Altersrückstellungen tatsächlich verloren. Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI jede außerordentliche Kündigung durch den Versicherer ausgeschlossen.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen