Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Grundaussage enthält § 25 Abs. 2 S. 1 WEG
: „Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme". Abweichendes kann aber wie bei Ihnen (Stimmwert nach Miteigentumsanteilen) vereinbart werden, § 10 Abs. 2 S. 2 WEG
. Es hat hier also in Ihrem Fall der Eigentümer mit den 540 Miteigentumsanteilen immer die Möglichkeit, den anderen Eigentümer zu überstimmen. Da hier eben eine Abweichung von dem gesetzlichen Kopfprinzip nach Wohneinheiten festgelegt wurde, ist dies möglich. Die Möglichkeit wirksamer Beschlussfassung regelt sich also einzig und allein nach dem Inhalt Ihrer Teilungserklärung, also dem Prinzip des Stimmwertes nach Miteigentumsanteilen. Die bei der von Ihnen geschilderten Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind somit wirksam zustande gekommen. Denn einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen bedeutet eben hier mehr als 50 % der bei Beschlussfassung anwesenden Miteigentumsanteile.
Das von Ihnen entsprechend zu fertigende Protokoll muss zwingend die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungs- und Beschlussergebnis enthalten. Das Ablaufprotokoll steht hingegen im Ermessen des Versammlungsvorsitzenden im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (vgl. Palandt-Bassenge, § 24 WEG
, Rn. 22). Das Gesetz sieht in § 24 VI WEG
für die Erstellung des Protokolls auch keine bestimmte Frist vor. § 24 VI S. 2 WEG
bestimmt aber ein Einsichtsrecht jedes Eigentümers in die Niederschriften. Die Erstellung muss also zumindest so rechtzeitig erfolgen, dass das Einsichtsrecht ausgeübt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei verbliebenen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 21.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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