Sehr geehrter Fragesteller, nach Erhöhung Ihres Einsatzes werde ich Ihre Frage beantworten.
Ich kann im MOment nur schätzen, warum das Finanzamt Ihnen die außergewöhnliche BElastung mit der Zahlung der Miete für Ihre getrennt lebende Frau gestrichen hat. Eine Möglichkeit liegt darin, dass Sie in dieser Zeit die ZUsammenveranlagung durchgeführt haben. Dann darf das Finanzamt solche Mehrzahlungen missachten. ES kann sich dabei auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte berufen. Der Splittingtarif deckt alle Ihre Unterhaltszahlungen an IHre Frau ab.
Weiterhin kann es sein, dass die Mietzahlungen die zumutbare Belastung des § 33 EStG
nichtüberschritten hat. Sollten Sie innerhalb dieser Einkommensgrenzen liegen und die Mietzahlungen diese Grenzen nicht überschritten haben, ist ein Einspruch sinnlos.Ob dies vorliegt kann ich nur beurteilen, wenn Sie Ihre Einkünfte offen legen. Und dass werden Sie kaum in aller Öffentlichkeit tun wollen.
Daher habe ich die für Sie wahrscheinlich maßgeblichen Zahlen beigefügt.Die Prozentzahl zeigt an wieviel jeweils vom eigenen Einkommen nicht angestzt werden kann.
Opfergrenze für Steuerpflichtige mit zwei KIndern und einem Einkommen von
bis 15.340 € beträgt 2%
über 15.340 € beträgt 3%
über 51.130 € beträgt 4%
Grunbdsätzlich können Sie Unterhaltsleistungen an Ihre Kinder als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dazu müssen Sie jedoch das KIndergeld bzw. den Kinderfreibetrag für Ihre Kinder bekommen.
Weiterhin können Sie nur Zahlungen geltend machen, die Sie auch leisten.
Für Ihren Sohn können Sie möglicherweise einen Freibetrag in Höhe von 924 € geltend machen, sofern eine keine eigenen Einkünfte von mehr als 1.848 € hat. Zu diesen Einkünften zählt auch BafÖG.Dann müssen Sie natürlich auch Unterhalt zahlen.
Daneben können Sie auch den Laptop als einmalige Sonderleistung geltend machen. Die Fahrtkosten Ihrer Tochter werden Ihnen sicher nicht anerkannt werden, da diese Kosten nicht außergewöhnlich sind. Solche Kosten treffen eine Vielzahl von Steuerpflichtigen mit ähnlichen Einkommen- und Vermögensverhältnissen. Nur bei einem bestimmten Einkommen können Sie Ihre Tochter hier unterstützen.
Dennoch können Sie versuchen beide Kosten geltend zu machen. Nur sehe ich keine Chancen bezüglich der Fahrtkosten und immerhin einige Chancen bezüglich des Laptops.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Patrick Honsel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Honsel!
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Ich hätte da noch eine Nachfrage:
Sind die Einsprüche bei den Finanzämtern gebührenpflichtig und ist ein Verfahren vor dem Finanzgericht sehr teuer?
Vielen Dank nochmals!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Es entstehen daher keine Verwaltungskosten. Nachteil dieser Regelung ist, dass Sie keine Kostenerstattung bekommen. Wenn Sie Hilfe von einem Anwalt oder Steuerberater in Anspruch nehmen, bekommen Sie diese Kosten auch nicht erstattet, wenn Sie gewinnen.Darüber hinaus können Sie keine Kosten für Kopien, Porto usw. erstattet verlangen.
Das Einspruchsverfahren ist daher von den Kosten gesehen ohne großes Risiko.
Ich möchte Sie aber auf ein anderes Risiko hinweisen, da Sie in Ihrer ersten Frage schon nach dem Sinn eines Einspruchs gefragt haben. Sie eröffnen jedoch dem Finanzamt die Möglichkeit Ihre Veranlagung erneut zu prüfen. Die ursprüngliche Meinung des Finanzamtes zu der Anerkennung anderer Werbungskosten genießt keinen Bestandsschutz. Es kann daher theoretisch passieren, dass Sie mit Ihren Ansprüchen gewinnen und gleichzeitig an anderer Stelle Werbungskosten verlieren. Es macht daher nur Sinn einen Einspruch zu wagen, wenn man sicher ist, dass man nicht an anderer Stelle zu Unrecht Kosten anerkannt bekommen hat. Ein typisches Beispiel ist hier die Kilometerpauschale, wenn einem hier zu viele Kilometer zuerkannt wurden.
Das Finanzgerichtliche Verfahren gehört zu den erher teuren Verfahren. Sie haben einen Mindeststreitwert von 1.000 €. Für das gerichtliche Verfahren werden 4 Gebühren erhoben. Sie riskieren damit mindestens 180 € alleine an Gerichtsgebühren.Vor dem Bundesfinanzhof entsteht sogar eine fünfache Gebühr.
Falls Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, gebührt Ihrem Vertreter eine 2,8 fache Gebühr. Zum Vergleich erhält ein Anwalt bei der Vertretung vor dem Amtsgericht eine 2,5 fache Gebühr.
Vor dem Finanzgericht dürfen Sie allerdings auch ohne Anwalt auftreten.
Die Gebühren bestimmen sich hier danach, wie hoch die Steuerliche Erstattung bei Ihnen im Falle des Obsiegens ausfällt.
Sprich je höher Ihre mögliche Erstattung, desto höher der Streitwert und desto höher werden die Grundgebühren des Gerichts und Ihres Vertreters.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort zumindest eine Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Honsel
Rechtsanwalt