Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Entsprechend § 118 SGB III
haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Arbeitslos ist hierbei ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu überwinden und den Vermittlungsbemügungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Maßgeblich für das Kriterium der Beschäftigungslosigkeit ist nicht der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses sondern die faktische Beschäftigungslosigkeit, so dass auch Arbeitnehmer, die wie in Ihrem Fall beim Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausgesteuert sind, beschäftigungslos im Rechtssinne sind.
Einen Sonderfall der Verfügbarkeit regelt § 125 SGB III
.
Hierbei wird im Wege der Nahtlosigkeit bei Minderung der Leistungsfähigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkannt, obwohl der betroffene Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zu Verfügung steht.
Diese Nahtlosigkeitsregelung soll verhindern, dass widersprüchliche Leistungsbeurteilungen der Rentenversicherung und des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamts auf dem Rücken des Arbeitslosen ausgetragen werden. Dementsprechend hat der betroffene Arbeitnehmer bis zur Feststellung der der verminderten Erwerbsfähigkeit durch die Rentenversicherung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Dieser Anspruch besteht, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Widerspruch gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers entsprechend § 86a SGG
aufschiebende Wirkung hat.
Dementsprechend liegt in Ihrem Fall noch keine rechtskräftige Entscheidung der Rentenversicherung vor, weswegen Ihnen weiterhin ALG I zu gewähren ist. (SG Leipzig, Urteil vom 21.02.2007, S 8 AL 591/05
)
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28.11.2009
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19:29
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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