Sehr geehrter Fragesteller,
ein Gnadengesuch können sie natürlich stellen. Allerdings ist die Aussicht auf Erfolg darauf eher gering. Gerade in Ihrem Fall bei dem Sie, wenn ich Sie richtig verstanden habe, noch keinen Teil der Strafe verbüßt haben. In Betracht kommt eher bei Bewährungswiderruf ein Gnadengesuch auf weitere Strafaussetzung zur Bewährung. Ein Gnadengesuch solte jedoch iordentlich begründet werden.
Ohne Kenntnis Ihres konkreten Falles kann dahingehend keine ausführlichere Aussage getroffen werden.
Der Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft ist unter den Bedingungen des § 26 StAG (=Staatsangehörigkeitsgesetz) möglich:
§ 26 StAG:
(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
Wenn Sie die Staatsbürgerschaft abgelegt haben besteht der Haftbefehl gegen Sie weiterhin und kann/wird auch weiterhin vollstreckt werden können.
Nach Verbüßung Ihrer Strafe können Sie dann im Ausland ein neues Leben beginnen.
Praktikabler ist es meiner Meinung nach jedoch einen Rechtsanwalt zu beauftragen und nach Akteneinsicht zu versuchen Ihre Haftstrafe zu verringern/vermeiden. Offensichtlich befindet sich Ihr Verfahren im der Phase des Bewährungswiderrufs. In dieser Phase ist es auch noch möglich den Bewährungswiderruf zu vermeiden.
Bei Interesse steht Ihnen meine Kanzlei dafür zur Verfügung.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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