Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Belastung des Grundstückes erfolgt rechtlich mit einer Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1018 BGB
. Solche Dienstbarkeiten sind darauf gerichtet, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks gewisse Nutzungen seines Grundstückes dulden muss oder einzelne Handlungen auf seinem Grundstück nicht vornehmen darf. Die Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht und muss keine schuldrechtliche Vereinbarung neben sich haben bzw. benötigt auch keine schuldrechtliche Vereinbarung um begründet zu werden.
Es kann allerdings zwischen den Parteien, also zwischen den Berechtigten und dem Belasteten eine schuldrechtliche Vereinbarung für die Dienstbarkeit getroffen werden, wonach etwa eine Gegenleistung zu zahlen ist. Dies unterliegt aber der Vertragsfreiheit und ist nicht verpflichtend. Mit der Entstehung der Dienstbarkeit, also Ihrer Eintragung in das Grundbuch, kann der Berechtigte das belastete Grundstück gemäß dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit benutzen. Eine schuldrechtliche Vereinbarung ist dazu nicht nötig.
Somit macht sich niemand strafbar der eine zu seinen Gunsten bestehende Dienstbarkeit ausübt. Er muss dabei lediglich die gesetzlichen Regelungen in §§ 1020 – 1023 BGB beachten, also beispielsweise die Dienstbarkeit schonend ausüben etc.
Das Gesetz kennt lediglich für den Notweg nach § 917 BGB
die sogenannte Notwegrente. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet dich die Höhe der Rente nach dem Nachteil für das betroffene Grundstück. Wenn kein Nachteil besteht so kann sogar eine Rentenzahlungspflicht ausscheiden. Es kommt darauf an, in welchem Maße der Verkehrswert des Grundstückes beeinträchtigt ist.
Selbst wenn also in Ihrem Fall ein Notweg vorliegen würde, so wäre nach Ihrer Schilderung eine Gegenleistung wohl nicht zu zahlen. Das betroffene Grundstück dient nur als Verbindungsstück und hat keinen weiteren Verwendungszweck.
Diese Antwort ist vom 19.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke zunächst für Ihre Antwort, die mich etwas verblüfft, da ich ihr entnehme, daß die genannten Rechte ohne weiteres zu beanspruchen sind.
Das Fahrrecht, Geh- und Radfahrrecht und das Leitungsrecht stützen sich (der Wortwahl nach) auf § 41 BBauG und ergeben sich aus dem Bebauungsplan, was mir vom städtischen Bauamt bestätigt wurde. Dort wurde auf eine "angemessene Entschädigung für die Einschränkung seiner eigenen Rechte am Grundstück" verwiesen; ich muß gestehen, daß ich die einschlägigen §§ 30-44 BBauG hinsichtlich einer evtl. zu leistenden Entschädigung nicht verstehe. Ihrem Hinweis auf die Grunddienstbarkeiten nach BGB folgend, verstehe ich diese so, daß es noch nicht einmal einer einverträglichen Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer bedarf (die ich angestrebt hätte), solange das Grundstück schonend, d.h. nicht über eine sachgerechte Nutzung hinausgehend, beansprucht wird. Habe ich Sie da richtig verstanden?
Sehr geehrter Fragesteller,
da sich der Rechtsinhalt der Dienstbarkeit heir aus dem BauGB ergibt und dies eine Entschädigung als Parteivereinbarung vorsieht, muss auch eine Entschädigung gezahlt werden.
Ich hatte ja in meiner Antwort darauf hingewiesen, dass die Dienstbarkeit nach ihrem Rechtsinhalt ausgeübt wird. Das gesetzliche Schuldverhältnis ergibt sich hier aus den Regelungen des BauGB. Daher werden Sie eine Einigung über eine Entschädigung herbeiführen müssen, um die Dienstbarkeit zu nutzen.