Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich nehme an, dass das Darlehen noch ungekündigt ist, richtig? Aber darauf kommt es leider auch aller Voraussicht nach gar nicht an. Im Einzelnen:
Zur Verjährung:
Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB
).
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen (oder zinslos) und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt.
Der steht in § 488 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB
.
Das wird sich hier damit erübrigen, wegen des Rückzahlungstermins.
Um sicheres und Näheres sagen zu können, bräuchte man den vollständigen Text bzw. Inhalt des Darlehen zur Kenntnis bzw. die Kenntnis aller relevanten Einzelfallumstände, die hier eine Rolle spielen.
Momentan spricht leider mehr für eine Verjährung als dagegen.
Das Darlehen ist ein Dauerschuldverhältnis, aber zeitlich begrenzt, wegen der Vereinbarungsmöglichkeit eines Rückzahlungstermins wie hier.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Den Vertrag sende ich Ihnen an Ihre Mailadresse zur Ansicht. Die Frage ist, ob der handschriftliche Eintrag eine Kündigung darstellt. Das Darlehn habe ich dann im Jahre 2018 gekündigt mit dem § 488, wie Sie es auch beschrieben haben, da keine Zahlung mehr zu erwarten war. Einen Rückzahlrate wurde anfangs nicht eingetragen, da wg.. derdamaligen Sachlagen keine Sunmme benannnt werden konnte.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Leider spricht das trotzdem für eine Verjährung, da Sie selbst als Darlehensgeber einseitig auch nachträglich eine Tilgungsbestimmung setzen konnten.
Selbst wenn es als Kündigung zu verstehen wäre, ist dann aufgrund des langen Zeitablaufs wahrscheinlich eine Verjährung eingetreten.
Die zahlreiche Rechtsprechung dazu müsste dennoch geprüft werden.
Gerne unterbreite ich Ihnen ein Folgeangebot. Teilen Sie mir das Bedarf gerne mit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg