Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Denkbar wäre, dass der Markeninhaber aus seiner eingetragenen Marke gegen den Domaininhaber vorgeht. Markeninhabern steht insoweit aus dem Markengesetz u.a. ein Unterlassungsanspruch gegen jeden zu, der ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für eine Ware oder Dienstleistung benutzt, die mit der Ware oder Dienstleistung, welche die Marke bezeichnet, identisch oder ähnlich ist.
Voraussetzung hierfür ist allerdings zum einen, dass der Domaininhaber auch im "geschäftlichen Verkehr" im Sinne des Markengesetzes handelt. Rein privates Handeln fällt nicht hierunter, es genügt aber jede wirtschaftliche Tätigkeit, die der Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen dient.
Ob der Domaininhaber hier im geschäftlichen Verkehr handelt, kann ohne Kenntnis des Inhalts der Domain nicht beurteilt werden (sofern Sie mir die genaue Adresse zusenden möchten, bitte ich Sie, dies an meine Email-Adresse mauritz@ra-maas.com zu tun).
Voraussetzung ist des weiteren, dass eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Sind Marken- und Domaininhaber in verschiedenen Branchen tätig (Kfz/Flugzeuge), scheidet eine Verwechslungsgefahr in der Regel aus.
Umgekehrt könnte der Domaininhaber gegen den Markeninhaber auf Löschung der Marke dringen, wenn ihm ein prioritätsälteres Recht zukommt. Nach dem Markengesetz können geschäftliche Bezeichnungen bzw. Unternehmenskennzeichen (als solche kommen auch Domainnamen in Betracht) auch dann geschützt sein, wenn sie nicht als Marke eingetragen sind.
Hierfür wäre dann aber wieder erforderlich, dass der Domaininhaber nicht privat, sondern im geschäftlichen Verkehr handelt.
2. Vorausgesetzt, beide Parteien handeln im geschäftlichen Verkehr, ließe sich eine sog. Abgrenzungs- oder Vorrechtsvereinbarung treffen.
In dieser würde man festlegen, auf welche Waren oder Dienstleistungen und auf welchen örtlichen Geltungsbereich die Marke bzw. die geschäftliche Bezeichnung zu beschränken ist, sowie Art und Umfang der zulässigen Benutzung regeln.
3. Hilfreich gegenüber Person B wäre es nicht unbedingt, da diese nach wie vor aus ihrer älteren Marke gegen Person A vorgehen könnte. Hilfreich wäre es aber u.U. im Hinblick auf Dritte, die eine Markenanmeldung künftig noch vornehmen könnten und dies evtl. sogar in der Branche von Person A (Kfz/Kfz). Gegenüber einem solchen Anmelder würde eine bestehende Marke einen gewissen Schutz bieten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und stehe im Rahmen der Nachfrage sowie zur weiteren Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt