Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da hat das Finanzamt zu meinem Bedauern Recht, dem Grund nach, nicht aber der Höhe nach - im Einzelnen:
Zur Abgabe der Steuererklärung und steuerpflichtig ist nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz die Person (gehalten), die eine Wohnung im Sinne des Gesetzes als Zweitwohnung dient.
Aber (vgl. § 2 des o. g. Gesetzes):
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümerinnen oder Hauptmieterinnen oder Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer oder Hauptmieter, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes.
Das kann man auch auf Haupt- und Untermietverhältnisse beziehen - Sie nutzen ja zwei Zimmer und damit den größeren Teil der Zimmer nicht mehr.
Wird der Wohnungsanteil einer Eigentümerin oder eines Eigentümers einer dritten Person entgeltlich auf Dauer überlassen (hier: Untermietvertrag), ist nur noch der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dieser dritten Person als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnflächenanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von der Miteigentümerin oder Mitmieterin oder dem Miteigentümer oder Mitmieter individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.
Das gilt dann aber auch umgekehrt zu Ihren Gunsten nach Sinn und Zweck des Gesetzes.
So lässt sich argumentieren.
Richten Sie dahingehend ein Schreiben an das Finanzamt und verlangen Sie die Berücksichtigung.
Selbst wenn das nicht ginge, können Sie die Steuer auf die Untermieterin umlegen:
Nach § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks umlagefähig, so auch die Zweitwohnungssteuer.
Das ginge zwar nicht mehr rückwirkend, aber für die Zukunft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg