Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Die Zweitwohnungssteuer ist in Deutschland eine kommunale Abgabem hier sind Angaben zur Erhebung Ihrerseits nur dann verlässlich zu machen, wenn bekannt ist, wo Sie genau den Zweitwohnsitz begründen möchten.
Nicht jede Stadt und Gemeinde erhebt eine Zweitwohungssteuer, so dass Sie genau prüfen sollten, ob Ihr in Frage kommender Ort/Stadt diese erhebt.
Aber selbst wenn diese erhoben werden sollte, wäre zu prüfen, ob Ihre Wohnung den steuerlichen Tatbestand erfüllen würde. Dieser stellt meist auf das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung ab.
Sie haben in Deutschland aber keine weitere Wohnung, so dass die Ferienwohnung, wenn überhaupt, die Hauptwohnung wäre. Es wäre aus meiner Sicht konkret die Satzung der von Ihnen favorisierten Gemeinde/Stadt zu prüfen, um zu klären, ob die Hauptwohnung in Deutschland sein muss oder ob jede Hauptwohnung ausreicht, um die Zweitwohnungssteuer zu begründen.
Bzgl. der Steuerpflicht im Allgemeinen sollten Sie es vermeiden in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Diese werden aus §§ 8,9 AO
in der Regel dann angenommen, wenn Sie sich mehr als 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten sollten.
Bleiben Sie unter diesen 183 Tagen im Jahr wären Sie aus § 1 Abs. 4 EStG
in Deutschland allenfalls bedingt steuerpflichtig. Es wären also nur die Einkünfte aus Deutschland dort zu versteuern.
Aus dem Doppelbesteuerungsabkommen beider Länder wären Sie weiterhin in der Schweiz ansässig, das Besteuerungsrecht liegt also grundsätzlich bei der Schweiz und muss Deutschland ausdrücklich zugewiesen werden.
Ich sehe hier also keine große Gefahr, dass Sie in Deutschland Einkommenssteuer zahlen werden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Aus Ihren Ausführungen konkretisiert sich meine Frage.
In der Satzung meiner favorisierten Gemeinde steht, dass bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer, die Hauptwohnung auch im Ausland liegen kann.
Beisst sich die Satzung nicht mit deutschem Recht, welches keine Hauptwohnung im Ausland kennt? Was hat hier Vorrang?
Gibt es hier allenfalls ein Steuerschlupfloch?
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
§§ 8
, 9 AO
definieren für das deutsche Steuerrecht den Wohnsitz bzgl. den gewöhnlichen Aufenthalt.
In § 8 heißt es: "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
Ein Wohnsitz können Sie daher auch nach deutschem Recht an mehren Orten gleichzeitig inne haben. Dies ergibt sich auch aus § 7 Abs. 2 BGB
.
Eine genaue rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz wird nach deutschem Recht nicht vorgenommen, in § 21 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) wird lediglich festgelegt, dass bei mehreren Wohnungen im Inland eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung sein muss.
Hauptwohnung ist aus § 21 Abs. 2 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Es spricht daher aus meiner Sicht nichts gegen eine Hauptwohnung im Ausland und einer Nebenwohnung in Deutschland.
Die Möglichkeit einer Hauptwohnung im Ausland wird in § 21 Abs. 1 BMG nicht ausgeschlossen. Somit sehe ich auch keinen Angriffspunkt der Satzung der von Ihnen favorisierte Gemeinde.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park