Zunächst gehe ich davon aus, dass Person A Verbraucher ist und die ADSp nicht Vertragsbestandteil wurden. Damit unterliegt der zwischen A und B geschlossene Vertrag grds. den $$ 451ff., 407ff. HGB. Das bedeutet, dass B neben dem eigentlichen Transport auch den Auf-/Abbau der Möbel und die Verpackung des Umzugsgutes schuldete, $ 451a HGB.
Diese Pflichten hat B verletzt, wobei auch eine Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Damit ist A berechtigt, von B den sog. Schadensersatz statt der Leistung nach $$ 280, 281 BGB zu fordern. D.h. B ist A zur Erstattung des Mehraufwandes von € 1.200,00 verpflichtet.
Dass weitere Vorgehen bestimmt sich u.a. danach, welche Möglichkeiten die von A genutzte Vermittlungsplattform bietet. Ansonsten empfiehlt sich, da B sich regelmäßig verleugnen lässt, das Drohen mit einer Strafanzeige, um B zu einer aktiveren Kommunikation zu "motivieren".
Sollte auch dass nichts nutzen, bleibt noch die Einschaltung eines Anwalts und ggf. die Erhebung einer Klage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 0123456789
Web: http://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning