Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Wurde der Mietvertrag nicht nur mit einem Mieter geschlossen, sondern mit mehreren (mit Ihnen und Ihrer Ehefrau), muss ALLEN gegenüber die Kündigung erklärt werden.
Dies kann in einem Kündigungsschreiben erfolgen.
Da der Vermieter nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs wegen Härte gemäß §§ 574
bis 574b BGB
hingewiesen hat, können Sie der Kündigung wegen Härte noch bis zum ersten Termin eines eventuellen Räumungsrechtsstreits widersprechen.
Wohnraummietverhältnisse können – mit Ausnahme der in §§ 573a
, 549 Abs.2 BGB
genannten Fälle- NUR bei VORLIEGEN eines GRUNDES ordentlich gekündigt werden.
D.h. in Ihrem Fall wurde als Grund „Eigenbedarf“ genannt.
Dieser „Eigenbedarf“ müsste auch TATSÄCHLICH vorliegen.
EIGENBEDARF liegt vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Da der Vermieter das Haus nicht wegen Wohnbedarf benötigt, sondern lediglich verkaufen will, liegt meines Erachtens eben gerade KEIN Eigenbedarf vor.
Da kein Eigenbedarf vorliegt, ist die Kündigung m.E. unwirksam.
Durch Ihre Unterschrift haben Sie m.E. lediglich den Zugang/Erhalt der Kündigungserklärung bestätigt.
Allein dadurch wird eine unwirksame Kündigung nicht wirksam.
Meines Erachtens sollten Sie die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung auf jeden Fall von einem Anwalt/ einer Anwältin vor Ort überprüfen lassen und eventuell mit Hilfe des Kollegen/ der Kollegin gegen die Kündigung vorgehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 06.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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Web: http://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Sehr geehrte Frau Stiller,
erstmal vielen Dank für ihre umgehende Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe ist das Kündigungsschreiben des Vermieters unwirksam weil er Ihres Erachtens die Wohnung nicht für Eigenbedarf benötigt, wir also nicht ausziehen müssen, nach einem erfolgten Widerruf unsererseits. Um Missverständnissen vorzubeugen schildere ich nochmals die Situation.
Das von unserem Vermieter verkaufte und bewohnte Haus befindet sich in einem anderen Ort. Die Wohnung die wir bewohnen gehört ihm ebenfalls und hier möchte er wohl jetzt "rein", weil die Käufer am 01/06 in sein altes Haus reinwollen. Sie befindet sich aber nicht im selben Haus.
Ob das mit dem Eigenbedarf wirklich stimmt ist unsererseits ja nur eine Vermutung. Ob das Haus wirklich verkauft wurde wissen wir auch nicht. Vielleicht will er uns nur hier raushaben um die Wohnung leichter zu verkaufen.
Ist das von ihm verfasste Kündigungsschreiben überhaupt wirksam? Eigene Nachforschungen im Netz ergaben das bei einem Eigenbedarfsfall genau begründet werden muss warum er die Wohnung benötigt.
Für eine umgehende Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
In meiner Antwort bin ich davon ausgegangen, dass Ihr Vermieter IHRE WOHNUNG VERKAUFEN will.
Wenn Ihr Vermieter sein jetziges Haus/ Wohnung verkauft hat und in IHRE Wohnung einziehen möchte, die Sie jetzt bewohnen, würde Eigenbedarf vorliegen.
Entscheidet sich Ihr Vermieter allerdings zum Verkauf IHRER Wohnung würde kein Eigenbedarf vorliegen.
Im Falle von Eigenbedarf müsste Ihr Vermieter- wie Sie bereits richtig festgestellt haben -den Eigenbedarf/ den Grund für die Kündigung genau begründen.
Daher sollten Sie einen Anwalt/ Anwältin vor Ort mit der Angelegenheit beauftragen.
Des Weiteren können Sie der Kündigung wie bereits oben dargestellt widersprechen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe.
mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin