Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Zunächst gehe ich davon aus, dass es von Ihrer Seite keinen (weiteren) Download dieses Titels gegeben hat, so dass die Abmahnung zu unrecht erfolgte. Andernfalls wäre neben den Abmahnkosten -je nach genauer Formulierung- auch die Strafzahlung aus der modifizierten Unterlassungerklärung zu zahlen.
Die Abmahnung sollte den vermeintlichen Verstoß allerdings so konkret bezeichnen, dass es keine Missverständnisse geben kann. Dazu gehört auch das Datum des Downloads. Hieraus sollte sich unzweifelhaft klären lassen, ob es sich um den selben Verstoß handelt oder einen anderen.
Hat es keinen (weiteren) Download gegeben, sollten Sie auch keine erneute Zahlung leisten. Insbesondere sollten Sie sich nicht von einer wenig seriösen "Schnellzahler-Ermäßigung" locken lassen! Dann wäre vielmehr zu klären, warum eine erneute Abmahnung erfolgte. Theoretisch ist es möglich, dass der Rechteinhaber die von Ihnen modifizierte Unterlassungserklärung nicht angenommen hat, da sie den bestehenden Unterlassungsanspruch nicht nach Inhalt und Umfang voll abdeckt und somit eine Wiederholungsgefahr nicht beseitigt (vgl. BGH GRUR 2002, 180
f). Allerdings ist anzunehmen, dass die Kanzlei Ihnen das bereits im November mitgeteilt bzw. Uterlassungsklage erhoben hätte. Mir scheint es hier eher der Versuch zu sein, doppelt abzukassieren.
Sie haben sich aus meiner Sicht ganz richtig verhalten, indem Sie die abmahnende Kanzlei kantaktiert und den Sachverhalt geschildert haben. Meine Vermutung ist, dass die Sache damit bereits erledigt ist, auch wenn die Kanzlei Ihnen nicht geantwortet hat. Vielleicht sollten Sie die Sachverhaltsschilderung und den Überweisungsbeleg, um einen Übertragungsfehler zu vermeiden, noch einmal per Fax an die Kanzlei übersenden. Spätestens dann sollten Sie jedoch auf der sicheren Seite sein.
Davon ausgehend, dass Ihre modifizierte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt hat, hat der Rechteinhaber keine weiteren Ansprüche gegen Sie.
Sollte Sie die Kanzlei dennoch weiter mit Ansprüchen konfrontieren, sollten Sie diesen ggf. mit anwaltlicher Unterstützung entgegentreten. Sehr gern stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Die Erstberatungsgebühr würde insoweit angerechnet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
LL.M. (UNSW), Dipl.-Finanzwirtin (FH) Birgit Marten, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 20.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Marten,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Wenn Sie schreiben:
'Die Abmahnung sollte den vermeintlichen Verstoß allerdings so konkret bezeichnen, dass es keine Missverständnisse geben kann. Dazu gehört auch das Datum des Downloads',
sprechen Sie hier vom Datum, oder auch von der Uhrzeit? Beide Downloads fanden am nämlich am 1.10.2011 statt - allerdings, laut Schreiben der Kanzlei, einer um 15:59Uhr und einer um 16:30Uhr.
Vielen Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
gemeint ist auch die Uhrzeit, so dass es sich offenbar um einen weiteren Download handelt, der hier abgemahnt wird.
Sie sollten noch einmal prüfen, ob ein weiterer Download an diesem Datum erfolgt ist. In dem Fall sind weitere Abmahnkosten möglich, wobei sie bei dem selben Verstoß am selben Tag nicht höher sein können, da sie sich nach der Höhe des Streitwertes berechnen.
Die Vertragstrafe ist nicht zu zahlen, da Sie die Unterlassungserklärung sicherlich erst später abgegeben haben.
Können Sie dagegen einen weiteren Download ausschließen, bestehen natürlich keine Ansprüche. Der Rechteinhaber ist insoweit beweisbelastet.