Gerne zu Ihrer Frage:
Sie sollten wegen der Unabwägbarkeiten (Bonitätsverlustrisiko etc.) diesen geringen Betrag "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl verbindlich" bezahlen. Lassen das im Protokoll des/der GV ausdrücklich vermerken.
Später kann man dann die Ursache der ZV bzw. die Quelle der Forderung ermitteln und sich das Geld und ggf. die entstandenen Kosten/Gebühren zurückholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrte Herr Burgmer,
vielen Dank für Ihre Antwort! Muss nicht vor eine Zwangsvollstreckungssache ein gerichtlicher Mahnbescheid erfolgen? Das Schreiben ist NICHT händisch unterschrieben von der Obergerichtsvollzieherin, die Unterschrift ist rein kopiert.
Ich bin total verunsichert. Ich war noch in der Stadt/Kreis von der die Forderung kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Wenn die Sache "von einer Stadt/Kreis" kommt, handelt es sich wohl um eine sog. Verwaltungsvollstreckung nach dem Vollstreckungsgesetz (VwVG). Die dient der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen durch die Bundesverwaltung. Oder eine durch die Länder nach den jeweiligen Landesgesetzen für die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen nach der Zivilprozessordnung (ZPO).
Ehe ich hier weiter spekuliere, senden Sie mir doch einfach ein Foto (besser eine PDF-Datei) von dem Schreiben der OGV an meine Kanzlei (pers.) ra-w.burgmer@online.de. Dann kann ich Ihnen per Email zielgenau weiterhelfen.
Bis dahin bin ich,
Ihr Willy Burgmer
- Rechtsanwalt