Sehr geehrter Ratsuchender,
Ich gehe davon aus, dass vor Gericht ein Vergleich geschlossen wurde, obwohl Sie zunächst mehrfach von einem Urteil sprachen.
Ihr Anwalt glaubt dem Schuldner wohl, dass er zahlungsunfähig sei.
Ware das tatsächlich der Fall, hat ein Vollstreckungsauftrag im Moment keinen Sinn. Ein Inkassobüro zu beauftragen, hilft auch nicht weiter, weil es nicht billiger wird, als wenn Sie oder Ihr Anwalt zwangsvollstrecken lassen.
Da sich zumindest der Verdacht einer Täuschung über seine Zahlungsunfähigkeit aufdrängt, könnte eine Strafanzeige angebracht sein. Diese bringt Sie aber nicht an Ihr Geld, hilft Ihnen bezüglich der Vollstreckung nicht weiter.
> Wenn Sie die Aussage zur Zahlungsunfähigkeit anzweifeln, insbesondere wegen der Anstellung als Ingenieur, und nicht offensichtlich Überschuldung, Pfändungen und / oder die Vermögensauskunft abgegeben wurden, können/sollten Sie dennoch jetzt oder später Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, d.h. den Gerichtsvollzieher beauftragen, Konten oder den Lohn beim Arbeitgeber pfänden.
Das übernimmt auch Ihre Anwalt für Sie.
Er hat Sie insoweit nur darüber in Kenntnis gesetzt, dass Sie bei einem Vollstreckungsversuch Geld ausgeben, ein Ergebnis/Erfolg aber nicht sicher ist.
Jeder Vollstreckungsversuch lässt die 30-jährige Verjährungsfrist von neuem beginnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB
).
Es kann natürlich sein, dass die Aussage des Schulders richtig ist, weil z.B. bereits Pfändungen vorliegen oder er sogar schon Auskunft über sein Vermögen/ die eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) abgegeben hat.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
16.05.2017 | 16:32
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Zur Klarstellung: Auf dem Schreiben des Gerichts steht tatsächlich Urteil und der Zusatz vollstreckbar. (Der Mieter hatte den Einspruch im Mahnverfahren versäumt und erst gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch erhoben.)
Eine Nachfrage: Darf bzw. kann der Mieter im Gerichtssaal einer Zahlung zustimmen, obwohl er nicht mehr zahlungsfähig ist?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16.05.2017 | 16:49
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn das so ist, liegt -vorbehaltlich der Prüfung des Protokolls - kein Betrug vor.
Eine "Zustimmung" zu einem Urteil ist irrelevant. Ihre Nachfrage ist mit Ja zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt