Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Restschuldbefreiung gilt auch für die Forderung bei der Hinweis zu einer Forderung aus unerlaubter Handlung vergessen wurde. So heißt es in dem Leitsatz der BGH Entscheidung:
"Eine nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldete Forderung wird auch dann von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn die unterbliebene oder unvollständige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht (vgl. BGH vom 16.12.2010 - IX ZR 24/10
)"
Danach ist die gesetzliche Regelung in § 302 Nr. 1 InsO
eindeutig. Der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung ist nach Abschluss des Verfahren nicht mehr möglich. Eine Ausnahme besteht hier nicht, z.B. durch die Widereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Gläubiger hat hier kein gesteigertes Schutzbedürfnis.
Schließlich hat der Gläubiger auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Anmeldung korrekt umgesetzt wird. Hierzu hat er die Möglichkeit sich jederzeit Kenntnis über den Verfahrensstand zu machen. (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 28
).
Danach müßte die Vollstreckungsabwehrklage Erfolg haben und die beantragte Tabellenkorrektur abgewiesen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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