Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von mitgeteilten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie können sich gegen eine Zwangsvollstreckung wie folgt wehren:
Machen Sie als Schuldner glaubhaft,
- dass Sie die Forderung der Gläubigerin binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werden, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an (ohne dass es auf die Zustimmung des Gläubiges ankommt)
- oder vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist.
Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten vertagen.
Die Frage ist im Grunde nur, ob dieses für Sie finanziell darstellbar ist.
Andere Möglichkeiten wie Rechtsmittel gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahme (Art und Weise) oder die Zwangsvollstreckung an sich kommen hier wohl eher nicht in Betracht.
Jedenfalls sollten Sie sich (unabhängig davon) mit der Bank als Gläubigerin in Verbindung setzen und eine Vergleichsmöglichkeit ausloten, was dann schriftlich vereinbart werden könnte.
In solchen Fällen geht es den Kreditinstituten darum, regelmäßig monatliche Zahlungen zu erhalten und den Schuldner mit der Zwangsvollstreckung unter Druck zu setzen.
Insofern sollte der Weg einer außergerichtlichen Einigung gesucht werden, was insbesondere mit anwaltlicher Mithilfe geschehen kann und auch regelmäßig erfolgen sollte.
Denn insoweit wissen die Gläubiger dann auch, dass der Rechtsanwalt alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wird.
Letztlich wird es auch darum gehen, den Weg in die (Privat-)Insolvenz zu vermeiden oder aber dann, wenn es doch unumgänglich ist, notfalls auch diesen zu bestreiten, was ebenfalls einer genauen juristischen Prüfung zu unterziehen wäre.
Sollten Sie diesbezüglich weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen hinsichtlich einer weiteren Beratung/Vertretung angerechnet und gutgeschrieben.
Eine kostenlose Nachfrage können Sie auf dieser Plattform hinsichtlich etwaiger Verständnisfragen an mich ebenso stellen.
Ich hoffe, Ihnen schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.