Sehr geehrter Fragender,
aufgrund des "freihändigen" Verkaufs ist hier (wohl) eine Antragsrücknahme der Zwangsverwaltung erfolgt, die mit einem Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichtes geendet hat/haben muss.
Ab Zustellung des Beschlusses des Gerichtes an den Schuldner stehen spätestens dann die Mieten wieder dem Eigentümer des Objektes zu und nicht dem Zwangsverwalter, da die Zwangsverwaltung aufgehoben wurde.
Sollte dies nicht mehr der insolvente Eigentümer sein, sondern Sie, stehen Ihnen auch die Mieten zu.
Das OLG Düsseldorf hat hierzu entschieden: "Aufgrund einer zulässigen Antragsrücknahme ist das Zwangsverwaltungsverfahren ohne weitere sachliche Prüfung aufzuheben (§ 161 Abs. 4
i.V.m. § 29 ZVG
). Die überwiegende Rechtsmeinung nimmt sogar an, daß die Rücknahmeerklärung aus sich heraus rechtsgestaltend wirkt und der anschließende Aufhebungsbeschluß nur noch klarstellende Bedeutung hat (OLG Köln VersR 1994, 113
, 114; LG Heilbronn Rpfleger 1996, 37
; Steiner/Storz, aaO § 29 Rn. 27; Stöber, aaO § 29 Anm. 2.5; Hagemann in Anm. Rpfleger 1988, 278 f; a.M. Böttcher, aaO § 29 Rn. 6). Unabhängig hiervon hat der Verwalter nach dem Aufhebungsbeschluß bei Bedarf noch von ihm vorher eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen abzuwickeln und im Innenverhältnis darüber abzurechnen (vgl. Steiner/Hagemann, aaO § 161 Rn. 60 ff).
Einer fortdauernden Tätigkeit im Außenverhältnis bedarf es jedoch nach einer uneingeschränkten Antragsrücknahme -anders als bei der Verfahrensbeendigung aufgrund des Zuschlagsbeschlusses -nicht mehr (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 29. März 1988 -24 U 89/88 -; Haarmeyer/Wutzke/Foerster/ Hintzen, aaO § 7 ZwVerwVO Rn. 10)."
(Hier ist eine Abwicklungszeit gemeint, die in der Regel nach einem Zuschlag noch notwendig ist)
Also spätestens nach Beschluss war die Zwangsverwaltung aufgehoben.
Der Zwangsverwalter bezieht sich mit der Zitierung §161 Anm. 5.1 auf Stöber, Kommentar zum Zwangsversteigerungsgesetz.
Hier kann ich gerne für Sie nächste Woche nachschlagen, das Buch liegt mir jedoch am Wochenende nicht vor.
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Jedoch sollte unbedingt eine genaue Prüfung erfolgen, denn es ergeben sich durch Weglassen von Tatsachen oftmals andere Sachverhalte. Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.
Ich habe Ihnen eine Email geschrieben und verbleibe
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Diese Antwort ist vom 21.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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