Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte mich für Ihre Anfrage bedanken und Ihnen folgende Auskunft erteilen:
1)Sie müssen sich als Bieter nicht im Vorfeld anmelden. Es genügt, wenn Sie unangemeldet zum Termin erscheinen.
Wenn die Bietzeit eröffnet ist, haben Sie 30 Minuten lang Zeit ein Gebot abzugeben. Das Bietgeschäft wird allerdings solange fortgesetzt, bis nach dreimaligem Aufruf des letzten Gebotes niemand mehr höher bietet. D.h. es kann länger dauern als nur 30 Minuten. Gebote können erst dann nicht mehr abgegeben werden, wenn der Rechtspfleger den Schluss der Versteigerung verkündet.
Wenn Sie ein Gebot abgeben, müssen sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Ob Ihr Gebot zugelassen wird oder zurückgewiesen, entscheidet das Gericht sofort.
Üblich ist, dass der Bieter Sicherheit leisten muss. Sie beträgt immer 10% des Verkehrswertes und ist nicht abhängig von der Höhe des Gebots.
Kann der Bieter die Sicherheit nicht vorlegen, bleibt sein Gebot meist unberücksichtigt.
2)Nach Schluss der Bietzeit folgt die Verhandlung über den Zuschlag. In dieser Verhandlung können Anträge gestellt werden, die zur Zuschlagserteilung oder zur Zuschlagsversagung führen können. Meist geschieht dies sofort, es kann aber auch ein eigener Zuschlagsverkündigungstermin anberaumt werden.
Wenn das Meistgebot 70 % des Verkehrswertes nicht erreicht, kann ein antragsberechtigter Gläubiger die Zuschlagsversagung beantragen. Antragsberechtigt ist derjenige, der wenn mehr als 70 % erzielt werden würden, Etwas oder mehr aus dem Erlös erhalten würde.
Wird der Zuschlag versagt, ist ein neuer Termin von Amts wegen anzuberaumen.
Dies bedeutet also, dass der Gläubiger während des Versteigerungstermins bzw. nach Schluß der Bietszeit von seinem Versagungsrecht Gebrauch machen kann.
3)
Liegen die Voraussetzungen zur Zuschlagserteilung vor, kann der Rechtspfleger den Zuschlag erteilen. Der Zuschlag erfolgt durch Beschluss. Mit der Verkündung des Zuschlages ist dieser wirksam und der Ersteher erwirbt das Eigentum außerhalb des Grundbuchs.
Der vollstreckbar ausgefertigte Zuschlagsbeschluss ist zugleich auch Räumungstitel gegen den Schuldner, wenn dieser sein Grundstück selbst bewohnt.
Der Zuschlagsbeschluss ist von der Zahlung nicht direkt abhängig, wenn Sie aber natürlich alle Forderungen sofort begleichen, so ist die Chance groß, dass Sie den Beschluss schneller erhalten. Wie lange es dauert, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Aber das Gericht gibt gerne Auskunft.
Wenn der Verteilungstermin durchgeführt ist und der Ersteher den Nachweis erbracht hat, dass er die Grunderwerbssteuer bezahlt hat, ersucht der Rechtspfleger das Grundbuchamt um die Eintragung des Erstehers im Grundbuch als Eigentümer zu den im Zuschlagsbeschluss angegebenen Bedingungen. Es handelt sich hierbei um die Berichtigung des Grundbuches, da der Ersteher schon durch den Zuschlag Eigentümer geworden ist.
4) Was Sie erwarten kann, ist schwierig zu sagen. Aber ich kann Ihnen folgende Ratschläge auf den Weg geben:
- Gehen Sie im Vorfeld bereits auf ein oder zwei Versteigerungen und schauen Sie sich den Ablauf an. Insbesondere das taktische Vorgehen, wann das Gebot abgegeben wird, kann dort einigen „ Profis“ etwas abgeschaut werden.
- Sie können bei Gericht erfragen, wer der Gläubiger des Schuldners ist. Sie können bereits im Vorfeld mit diesem Kontakt aufzunehmen und ihn fragen, ob er auf die 7/10 besteht. Auch ist dies während des Termins möglich.
- Seien Sie nicht allzu überrascht, wenn der Termin gut besucht ist. Das hat nicht immer etwas zu bedeuten, oft sind es nur Zuschauer.
-Leider ist man aber meist doch nicht der Einzige, der ein günstiges Haus erwerben möchte und oft kommt es dazu, dass der Verkehrswert auch erreicht wird.
Ich hoffe auf all Ihre Fragen eingegangen zu sein und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter