Sehr geehrte Fragende,
für die Beschwerde fällt eine 0,5-Gebühr an (3500 VV RVG), so Gottwald (Zwangsvollstreckung). Für den Antrag auf Einstellung wird die Auffassung vertreten, dass diese in Höhe einer 0,4-Gebühr vergütet wird (3311 VV RVG). sollte ein Termin stattfinden, so gilt zusätzlich noch eine 0,5-Gebühr (3328 VV RVG).
Abgerechnet wird nach Streitwert (Tabelle finden Sie hier: http://gebuehrentabelle.de/rvg-tabellen/).
Inwieweit jedoch die Verfahren Erfolg haben, ist Ihren Schilderungen nicht zu entnehmen und müsste dann gesondert geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Diese Antwort ist vom 03.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Sehr geehrte Dr. C. Seiter,
ist der Streitwert die Forderung der Bank oder der Kapitalbetrag?
MfG
Der Streitwert ist derjenige, der im einzustellenden Titel als Hauptforderung angegeben wurde (ohne Kosten und Zinsen etc.).
Es käme ggf. auch eine Vollstreckungsgegenklage in Betracht. Hier würden die Gebühren ganz normal 1,3 und ggf. 1,2 bzw. 1,0 für einen Vergleich betragen.
Bedenken Sie, dass zu den Gebühren noch Auslagen (max. 20 €) sowie Mwst. hinzukommen (die Tabellen sind Nettoangaben).
Sollten Sie Hilfe benötigen (für eines der Verfahren, für Verhandlungen mit der Bank etc.) können Sie sich gerne an uns wenden. Wir sind u.a. schwerpunktmäßig im Bankrecht und Vertragsrecht tätig.
Viele Grüße
Dr. C. Seiter