Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
Ihre Frage ist nach meinem Verständnis aber nicht eindeutig formuliert. Möchten Sie wissen, ob das Zustimmungserfordernis und das Vorkaufsrecht auch in der Zwangsversteigerung beachtet werden müssen oder möchten Sie wissen, ob der Erwerber anschließend auch daran gebunden ist?
Zu ersterem:
Auch in der Zwangsversteigerung sind das Zustimmungserfordernis und das Vorkaufsrecht zu beachten.
Zu zweiterem:
Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung des WEG regeln, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind, § 10 III WEG
.
Für Sie bedeutet dies konkret, dass das Zustimmungserfordernis und das Vorkaufsrecht auch für und gegen den Erwerber (gleich ob durch Rechtsgeschäft oder in der Zwangsversteigerung) wirkt, wenn es als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, anderenfalls nicht.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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