Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Um Ihnen ein vorläufiges Verbleiben im Haus zu sichern, müssten Sie einen Antrag auf Vollsteckungsschutz nach § 765a ZPO
stellen.
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist
Der Antrag muss im Regelfall mindestens zwei Wochen vor der geplanten Räumung gestellt werden.
Die Hürden für einen solchen Antrag sind aus gutem Grund sehr hoch. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung würde massiv in die Rechte des Gläubigers eingreifen. Die von Ihnen bisher erwähnten Umstände (unverschuldete finanzielle Notlage, Kind, alter Hund etc.) werden keinesfalls eine Einstellung rechtfertigen. Hier müssen also noch weitere Umstände vorgetragen werden. Denkbare Ansätze wären Ihre Erkrankung und der Umstand, dass es Ihnen unmöglich ist, in der kurzen Zeit geeigneten Ersatzwohnraum zu finden.
Eine Beschlagnahmung durch das Sozialamt wird nur in sehr dringenden Ausnahmefällen erfolgen, nämlich dann wenn Ihnen akut Obdachlosigkeit droht. Zumeist wird dies jedoch dadurch verhindert, dass durch das Amt eine vorläufige Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
Ich bin gerne bereit, Sie bei einem Vollstreckungsschutzantrag zu unterstützen, ggf. auch unter Anrechnung des hier getätigten Einsatzes. Wegen der weiteren Kosten besteht u.U. die Möglichkeit Beratungshilfe und evtl. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wenn Sie wünschen, lasse ich Ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen.
Ich schlage vor, dass Sie mich morgen in meiner Kanzlei kontaktieren, damit wir die Einzelheiten besprechen können.
Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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