Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Wie sinnvoll bzw. nicht sinnvoll es ist, dass Sie Miteigentümerin des kleinen Ferienhauses werden im Hinblick auf eine mögliche Pflegebedürftigkeit und einen damit verbundenen möglichen Sozialhilfebezug Ihrer Mutter kann leider ohne genaue Kenntnis Ihres gesamten Familieneinkommens und –vermögens an dieser Stelle schwer beantwortet werden.
Zusätzlich zur mittelhohen Rente würde Ihre Mutter aber auch noch Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen, so dass genaueres auch erst gesagt werden kann, wenn feststeht, wie hoch der nicht gedeckte Bedarf Ihrer Mutter im Pflegeheim wäre.
Auch wenn Sie Geschwister haben werden diese ggf. auch mit in die Haftung genommen.
Bei der Prüfung einer möglichen Heranziehung von Kindern zum Elternunterhalt wird deren gesamtes Familieneinkommen und auch das vorhandene Vermögen zugrunde gelegt.
Wenn Ihr gemeinsames Einkommen bereits so hoch ist, dass daraus ein möglicher Bedarf Ihrer Mutter gedeckt werden könnte, kommt es auf Ihr Vermögen nur zweitrangig an.
Grundsätzlich kann man ein Ferienhaus schwer zum Schonvermögen rechnen – anders als selbstbewohnte Immobilien, wobei es auch hier auf den Einzelfall ankommen kann.
Der Bundesgerichtshof sagt hinsichtlich der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern, dass der Unterhaltspflichtige eine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse nicht hinzunehmen brauche, es sei denn, er lebe im Luxus.
Wenn also eine Auslands- oder Ferienwohnung keinem konkreten, auch großzügig bemessenen Lebensbedarf dient, kann sie als Luxusaufwendung betrachtet und verwertet werden. Dient sie aber dem konkreten Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, was bei einer Wochenendwohnung der Fall sein kann, dann die Verwertung schwer verlangt werden.
Diese Abgrenzung kann allerdings im einzelnen schwierig sein, hier kommt es sehr auf den Einzelfall an.
In diesem Bereich ist vieles auch noch nicht mit letzter Sicherheit entschieden und bleibt abzuwarten – insgesamt gelten jedoch für Kinder beim Vermögen hohe Freibeträge, hinzukommen können nochmals Beträge für die private Altersvorsorge kommen.
Je nachdem wie Ihre gemeinsame finanzielle Lage also ist, sollten Sie durchaus auch in Erwägung ziehen, nicht Miteigentümerin des Ferienhauses zu werden. Da das Haus während der Ehe angeschafft wurde fällt es – ich unterstelle, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben – ggf. in einen möglichen Zugewinnanspruch bei Scheidung oder Tod. Auch könnte Ihr Mann als Eigentümer über seinen Teil des Hauses ggf. gegen Ihren Willen verfügen oder wenn Ihr Mann allein Verbindlichkeiten hätte, müsste er ggf. mit seinem Eigentum an dem Haus dafür einstehen. Es kann also als Ehefrau auch Nachteile haben, wenn man nicht im Grundbuch eingetragen ist, weil man dann tatsächlich nicht als Eigentümerin über seinen Eigentumsanteil verfügen kann und ggf. nur im Rahmen eines Zugewinnausgleichs an dem Vermögen partizipiert, wobei es dann aber auch wieder darauf ankommt, wie die Vermögensverhältnisse sonst sind.
Wie Sie sehen, sind in Ihrem Fall im Rahmen einer Online-Beratung schwer allesentscheidende Aussagen zu treffen.
Ich möchte Ihnen daher raten, möglichst noch morgen einen Kollegen bei Ihnen vor Ort aufzusuchen, der in Familienrecht UND Sozialrecht spezialisiert ist, der sich Ihren ganz konkreten Fall dann noch genau anschauen kann. Das kostet dann zwar mehr als 20 EUR, was es Ihnen aber aufgrund der doch erheblichen Reichweite der Entscheidung dann aber auch wert sein sollte. Wenn Sie möchten kann ich versuchen Ihnen von hier aus einen Kollegen bei Ihnen zu benennen der möglicherweise morgen noch einen Termin frei hat. In diesem Fall melden Sie sich bitte einfach (möglichst schnell) direkt bei mir per Email – andernfalls stehe ich Ihnen natürlich im Rahmen der Nachfragemöglichkeit auch noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin