Sehr geehrter Fragesteller,
gerne benatworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Dem Pflichtteilsberechtigten werden nach § 2315 Abs. 1 BGB
Zuwendungen auf den Pflichtteil angerechnet, wenn diese ihm vom Erblasser, mit der Bestimmung dass eine Anrechnung erfolgen soll, zugewendet worden ist. Eine solche Betsimmung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Sie bedarf keiner Form und ist daher auch mündlich möglich. Im Streitfall ist dann der Erbe beweispflichtig dafür, dass eine Zuwendung angerechnet werden sollte. Dies wird ihm in den konkludenten Fällen schwer möglich sein.
Umgekehrt kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2325 Abs. 1, 3 BGB
verlangen, dass Schenkungen des Erblassers an einen Dritten , die binnen der letzten zehn Jahre erfolgt sind, anteilig dem Nachlass zugerechnet werden, so dass sich die Berechnungsggrundlage für den Pflichtteil erhöht. Erfasst sind daher alle unentgeltlichen Zuwendungen nach den §§ 516
, 517 BGB
. Auf ihre Höhe kommt es nicht an. Hier muss der Pflichtteilsberechtigte die Zugehörigkeit des Gegenstands zum fiktiven Nachlass beweisen und dass der Zuwendung keine Gegenleistung gegenüberstand. Ohne Belege wird dies ebenfalls schwer möglich sein.
Demnach ist es in beiden Fällen für den jeweils Beweisbelasteten wichtig, die von ihm zu beweisenden Tatsachen auch belegen zu können. Steht Aussage gegen Aussage, so ist die Beweislast nicht erfüllt.
Nach dem Normzweck des § 2325 BGB
soll die Umgehung des Pflichtteils durch Schenkungen verhindert werden. Daher sind bloße Gelegenheitsgeschenke, also übliche Geburtstagsgeschenke etc., nicht von diesem Normzweck erfasst. Weitergehende Geschenke sind anrechenbar.
Unterhaltszahlungen zu denen die Eltern verpflichtet sind, stellen keine Schenkung dar. Die Eltern schulden grundsätzlich Unterhalt bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung.
Diese Antwort ist vom 28.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dennis Meivogel
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Vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe!
Bezüglich der letzten beiden Punkten haben sich mich missverstanden bzw. nicht geantwortet:
Das arbeitslose Kind hatte seine Ausbildung längstens abgeschlossen, deswegen auch meine Wortwahl Lebensunterhaltungskosten und nicht Unterhaltszahlungen,
da eine Verpflichtung gegenüber dem Kind nicht mehr vorliegt.
nochmals nachgefragt:
Fallen also dies sehr hohen monatlichen Zahlungen die über einige Jahre geflossen sind dann unter Zuwendungen?
und
Wie verhält es sich dann noch mit Geldern, unabhängig von den monatlichen Zahlungen, die immer wieder an das Kind gegangen sind um davon aber bestimmte Gegenstände (TV) zu kaufen
oder Reparaturen (am Auto) durchführen lassen zu können?
Danke!
Sehr geehrte Fragesteller,
gerne verdeutliche ich meine Ausführungen nochmal.
Ich hatte ja geschrieben, dass gesetzlich verpflichtete Unterhaltszahlungen keine Zuwendung bzw. Schenkung darstellen. Im Umkehrschluss sind die von Ihnen beschriebenen Lebenshaltungskosten nicht gesetzlich verpflichtet und damit als Zuwendung anzusehen.
Bezüglich der Geschenke bzw. zahlungen für den Kauf von Gegenständen etc. gilt ebenfalls das Gesagte: über bloße Gelegenheitsgeschenke, also Geburtstag,Weihnachten etc. hinausgehende Geschenke die auch vom Umfang her erheblich sind, wie hier für den Kauf eines TV, sind als Zuwenduung anrechenbar. Die Grenze ist leider fliessend, daher kann keine Betragsangabe erfolgen. Sie sollten alles berücksichtigenwas über das normale Mass hinausgeht. Es wird sicherlich normal sein zum Geburtstag oder zu Weihnachten ein größeres Geschenk zu erhalten.