Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Angenommen, ich hätte im BZRG keine Einträge (habe ich mit meinen Fällen aktuell überhaupt welche?), die Akte bei der Polizei ließe sich per Antrag/Klage löschen, das Verfahren wegen tätlichen Angriffs würde/wäre schon aufgrund von §170 StPO eingestellt und das ZStV wäre nach der zweijährigen Frist ebenfalls leer - bestünde für die Waffenbehörde noch irgendeine Möglichkeit, meine Verfahren einzusehen?
Die Behörde kann auch bei der Polizei selbst eine Anfrage stellen.
Außerdem müssen Sie bei der Beantragung angeben, ob Sie in den letzten 5 Jahren in Polizeigewahrsam genommen wurden. Das ist eine präventive Maßnahme, die auch Berücksichtigung findet bei der Prüfung der Zuverlässigkeit.
Allerdings ist eine Versagung nur möglich, wenn der Gewahrsam mehr als einmal erfolgt ist, siehe Paragraph 5 I Nr. 4 WaffG.
Auch kann eine Behörde hier bei einer negativen Gesamtschau eine Versagung aussprechen, es soll hier ausdrücklich Ausnahmen geben, keine nur schematische Prüfung.
2. Sollte ich mit dem Antrag eher bis zu diesem Falleintritt warten?
Ja.
3. Wie schätzen Sie meine derzeitige Chance ein, von der Waffenbehörde als zuverlässig eingeschätzt zu werden, wenn ich im Oktober meinen Antrag für den Jagdschein stellen würde und meine Polizeiakte (definitiv) und das ZStV (abhängig davon, ob/wann tätlicher Angriff bereits eingestellt wurde) noch Einträge aufweist?
Insgesamt sehe ich schon die Möglichkeit, dass Sie als zuverlässig eingestuft werden. Für eine letztverbindliche Auskunft müsste man aber alle Einzelheiten kennen. Gegebenenfalls müssen Sie Widerspruch einlegen. Bei noch bestehenden Einträgen sind die Chancen schlechter. Auf die Einstellung bezüglich des tätlichen Eingriffs kommt es nicht an, siehe oben. Eher darauf, dass es nur 1x war.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
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Sehr geehrte Frau Draudt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich hätte noch Verständnisfragen.
„Die Behörde kann auch selbst eine Anfrage bei der Polizei stellen" - Aber hätte die Polizei überhaupt noch Daten über mich, wenn eine Löschung meiner Akte im Vorfeld erfolgreich wäre?
Würde es sich in meinem Fall noch um eine regelmäßige Unzuverlässigkeit handeln oder könnte die Behörde (die in der Vergangenheit anscheinend nicht an gerichtliche Entscheidung gebunden war) mir die Behörde aufgrund der verschiedenen Anschuldigungen den Jagdschein endgültig/aufgrund einer absoluten Unzuverlässigkeit versagen?
„Für eine letztverbindliche Auskunft müsste man aber alle Einzelheiten kennen." - Meinen Sie hiermit die Auskunft aus den eingangs genannten Registern/Akten?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Nachfragen teile ich gerne folgendes mit:
"Die Behörde kann auch selbst eine Anfrage bei der Polizei stellen" - Aber hätte die Polizei überhaupt noch Daten über mich, wenn eine Löschung meiner Akte im Vorfeld erfolgreich wäre?"
Die Löschung der Daten kommt nur in Betracht, wenn kein Notwendigkeit der Speicherung mehr bestehen würde. Wenn aber wie hier über den Gewahrsam noch nicht entschieden worden ist, so findet keine Löschung statt.
Würde es sich in meinem Fall noch um eine regelmäßige Unzuverlässigkeit handeln oder könnte die Behörde (die in der Vergangenheit anscheinend nicht an gerichtliche Entscheidung gebunden war) mir die Behörde aufgrund der verschiedenen Anschuldigungen den Jagdschein endgültig/aufgrund einer absoluten Unzuverlässigkeit versagen?
Nein, hier käme allenfalls eine "in der Regel" bestehende Unzuverlässigkeit in Frage, bei der eine Einzelfallprüfung stattfindet.
„Für eine letztverbindliche Auskunft müsste man aber alle Einzelheiten kennen." - Meinen Sie hiermit die Auskunft aus den eingangs genannten Registern/Akten?
Ja, auch sowie die Einzelheiten der Tatumstände, insbesondere der Ingewahrsamnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin