Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage danach, wie Sie sich am besten verhalten sollten, hängt davon ab, was Ihr Ziel ist.
1.
Sofern es Ihnen (zunächst) nur darum geht, dass Sie wieder Zugang zu dem elterlichen Haus erlangen möchten, empfiehlt es sich, dies nochmals definitiv schriftlich und unter Fristsetzung gegenüber dem - offenbar vertretungsberechtigten - Rechtsanwalt einzufordern. Am besten versenden Sie dieses Schreiben zudem per Einwurfeinschreiben, damit Sie den Erhalt und den Fristbeginn nachweisen können.
In diesem Schreiben sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie stets einen Schlüssel für das Haus hatten, der nun offenbar nicht mehr passt und daher ein Schlossaustausch stattgefunden haben muss. Alternativ zum Schlosstausch können Sie auch die Herausgabe eines Zweitschlüssels - notfalls gegen Erstattung der dafür entstehenden Kosten - verlangen. Zudem können Sie darauf hinweisen, dass Sie sich Schadensersatzansprüche vorbehalten, falls Gegenstände aus dem Haus entfernt worden sein sollten.
Wenn auch dieser Versuch erfolglos bleiben sollte, bleiben Ihnen nur noch gerichtliche Schritte. In Frage käme dann insbesondere die Beantragung einer einstweiligen Verfügung, also die Einleitung eines Eilverfahrens, mit dem Ihrer Schwester die alleinige Verfügung über den Hausrat untersagt werden könnte.
2.
Sobald Ihnen Zutritt zum Haus gewährt worden ist, haben Sie faktisch die Möglichkeit, die Erbschaftsgegenstände zu besichtigen, eventuell zu katalogisieren und sodann möglichst eine Einigung mit Ihrer Schwester herbeizuführen.
Dadurch, dass Sie beide offenbar die einzigen Erben sind und eine ungeteilte Erbengemeinschaft bilden, sind Sie gemeinsame Eigentümer und Berechtigte bezüglich aller Gegenstände, Wertsachen etc.
3.
Sofern eine Einigung mit Ihrer Schwester scheitern sollte, bliebe in letzter Konsequenz nur die Möglichkeit, die Teilung der Erbschaft gerichtlich zu beantragen. Hierzu haben Sie ein jederzeitiges Recht.
Bevor Sie weitere Schritte unternehmen, empfehle ich Ihnen aber, in jedem Fall den bestehenden Erbvertrag genau durchzugehen. Eventuell finden sich dort noch zu beachtende Vermächtnisse, Auflagen oder es ist gar ein Testamentsvollstrecker benannt.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Situation verschafft zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne über die Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin